10 Vorbemerkung.
anwesenden Mitgliever in jeder Kammer, und einer Mehrheit
von zwey Drittheilen der Stimmen“.
4 Diese Satzung gilt natürlich ebenso für authentische Aus-
unern der Verfassung und für sog. materiell verfassungswidrige
esetze
Sie ist im Ganzen mit rühmenswerter Sorgfalt befolgt v worden
und nahezu alle Gesetze, welche ganz oder teilweise in den Formen
der Verfassungsänderung beschlossen worden sind, weisen in ihrem
Eingange auf Tit. X 69 7 der Verfassung hin. Innerhalb dieser
großen Zahl von Gesetzen tritt aber ein wichtiger formeller Unterschied
auf. Zuerst die zweite Verfassungsänderung v. 9. März
18281 enthält in Art. II die Bestimmung: „Gegenwärtiges Gesetz
soll als ein Grundgesetz des Reiches angesehen werden; es hat
vom heutigen Tage anfangend, die Kraft, als stände es wörtlich
in der Verfassungs-Urkunde selbst, und kann nur in der durch
den §. 7. Tit. X. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Arr
verändert werden.“ Eine größere Anzahl späterer Gesetze wieder-
holt diesen Schlußsatz — wenn auch nicht immer genau wörtlich.
Sie allein sind es, die der Herausgeber der Quellen als
„Verfassungs-Gesetze“ im e. S. bezeichnen darf 2.
C. Nun verweist die Verfassung selbst auf verschiedene Er-
lasse der früheren Zeits — auf das Königliche Familien-Gesetz
1 S. Gesetzblatt 1828 Sp. 8 und unten S. r#
2 Die bescheidene Ausgabe des Herausgeberg Textkritik, nicht
Auslegung. Nicht seine Sache ist es zu bestimmen, ob nicht noch
weitere Gesetze, Puicen Pbre Zusat ehn 4 Verfassungs-Gesee zu be-
trachten und zu behandeln sind Ausseger wird diese d voe nach
meiner, 1—. zu —iie habeng ydel, taats-
recht 1 4 f. Zweite Aufl. II — In ben ebansgebrr.
knann 5 der charakteristischen Formalien des Verfassungs-Gesetzes.
emselben Grunde ist es nicht Aufgabe des Heranzgebers,
sondern, 8%0 Auklegers u bestimmen, wie weit formell nicht ausgehobene
Kabungen bayerischen Lersassungerechles- durch das Reichsrecht suspen-
irt
à 1. Tit. II 88 citirt: das ragmatiiche Familiengesetz“ v. 18. Juni
1816 (s. unten S. 5); 2. Tit. IV 9 6: das, „Edikt, über die Mfhebung der
Leibeigenschaft“ v. 31. August 1808 (s. unten S. 6. 3. Tit. IV SS; die „Ver-
ordnung, Die Abtretung eines Slaumsen G3 für öffentliche Zwecke
betreffend“, v. 14. August 1815 (s. unten S. 14); 4. Beylage IV 62
u. 65: die „Königliche Deklaration, Die befinmäng der künftigen Ver-
hältnisse, der, der königlichen Souverainität untermorsenen Fürsten, Grafen
und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend“,
v. 19. März 1807 (s. unten S. 87); 5. Beyl. VI & 136: die „Königliche aller-
höchste Verordnung, die der könielizen Sn unterworfene Ritter-
hast und ihre Hinerrsassen betreffend“, I. Dezember 1906 (s. unten
126.; 6. Beyl. IX 9 20; die erreennn. Die den Bediensteten bei