Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

10 Vorbemerkung. 
anwesenden Mitgliever in jeder Kammer, und einer Mehrheit 
von zwey Drittheilen der Stimmen“. 
4 Diese Satzung gilt natürlich ebenso für authentische Aus- 
unern der Verfassung und für sog. materiell verfassungswidrige 
esetze 
Sie ist im Ganzen mit rühmenswerter Sorgfalt befolgt v worden 
und nahezu alle Gesetze, welche ganz oder teilweise in den Formen 
der Verfassungsänderung beschlossen worden sind, weisen in ihrem 
Eingange auf Tit. X 69 7 der Verfassung hin. Innerhalb dieser 
großen Zahl von Gesetzen tritt aber ein wichtiger formeller Unterschied 
auf. Zuerst die zweite Verfassungsänderung v. 9. März 
18281 enthält in Art. II die Bestimmung: „Gegenwärtiges Gesetz 
soll als ein Grundgesetz des Reiches angesehen werden; es hat 
vom heutigen Tage anfangend, die Kraft, als stände es wörtlich 
in der Verfassungs-Urkunde selbst, und kann nur in der durch 
den §. 7. Tit. X. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Arr 
verändert werden.“ Eine größere Anzahl späterer Gesetze wieder- 
holt diesen Schlußsatz — wenn auch nicht immer genau wörtlich. 
Sie allein sind es, die der Herausgeber der Quellen als 
„Verfassungs-Gesetze“ im e. S. bezeichnen darf 2. 
C. Nun verweist die Verfassung selbst auf verschiedene Er- 
lasse der früheren Zeits — auf das Königliche Familien-Gesetz 
1 S. Gesetzblatt 1828 Sp. 8 und unten S. r# 
2 Die bescheidene Ausgabe des Herausgeberg Textkritik, nicht 
Auslegung. Nicht seine Sache ist es zu bestimmen, ob nicht noch 
weitere Gesetze, Puicen Pbre Zusat ehn 4 Verfassungs-Gesee zu be- 
trachten und zu behandeln sind Ausseger wird diese d voe nach 
meiner, 1—. zu —iie habeng ydel, taats- 
recht 1 4 f. Zweite Aufl. II — In ben ebansgebrr. 
knann 5 der charakteristischen Formalien des Verfassungs-Gesetzes. 
emselben Grunde ist es nicht Aufgabe des Heranzgebers, 
sondern, 8%0 Auklegers u bestimmen, wie weit formell nicht ausgehobene 
Kabungen bayerischen Lersassungerechles- durch das Reichsrecht suspen- 
irt 
à 1. Tit. II 88 citirt: das ragmatiiche Familiengesetz“ v. 18. Juni 
1816 (s. unten S. 5); 2. Tit. IV 9 6: das, „Edikt, über die Mfhebung der 
Leibeigenschaft“ v. 31. August 1808 (s. unten S. 6. 3. Tit. IV SS; die „Ver- 
ordnung, Die Abtretung eines Slaumsen G3 für öffentliche Zwecke 
betreffend“, v. 14. August 1815 (s. unten S. 14); 4. Beylage IV 62 
u. 65: die „Königliche Deklaration, Die befinmäng der künftigen Ver- 
hältnisse, der, der königlichen Souverainität untermorsenen Fürsten, Grafen 
und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend“, 
v. 19. März 1807 (s. unten S. 87); 5. Beyl. VI & 136: die „Königliche aller- 
höchste Verordnung, die der könielizen Sn unterworfene Ritter- 
hast und ihre Hinerrsassen betreffend“, I. Dezember 1906 (s. unten 
126.; 6. Beyl. IX 9 20; die erreennn. Die den Bediensteten bei 
 
	        
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