Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

86 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
hältnisse der reinen Einkünfte vdie Vertheilung gemacht 
werden; 
b) sind alle Gemeinde-Schulden davon zu sondern, und den 
Gemeinden, welche sie treffen, zuzuweisen; 
#) auch bleiben dem Standesherrn seine persönliche Schulden 
zur Last. 
VII. - 
Verhältnisse der standesherrlichen Diener. 
K. 61. 
Den Standesherren wird gestattet, ihren bey den Mediat= 
Canzleyen angestellten Räthen und Beysitzern die geeigneten Titel, 
als: Vorstand, Director, Räthe, zu geben. Wenn dieselben ihren 
Dienern zur Belohnung lange geleisteter Dienste einen höhern 
Titel verleihen wollen, muß hiezu die Königliche Bewilligung nach- 
gesucht werden. 
S. 62. 
Die Verpflichtung der Mediat--Beamten soll mit dem Dienst- 
Eide für den Standesherrn auch die Huldigung gegen den Sou- 
verain verbinden, und das Protocoll darüber muß an das ein- 
schlägige Staats-Ministerium eingesendet werden. 
K. 63. 
In allen administrativen Angelegenheiten, rücksichtlich welcher 
dem Standesherrn ein Einfluß auf vie Verwaltung eingeräumt 
ist, hat derselbe das Recht, seine Räthe und Gerichts-Beamten 
Sp. 212. zur Befolgung seiner Aufträge, für welche er zu haften hat,!] und 
zwar nöthigen Falls auch durch Geld-Strafen anzuhalten, und er 
ist für den aus den Amts-Handlungen seiner Beamten entstehenden 
Schaden in eben dem Maaße verbindlich, wie der Königliche 
Fiscus in Ansehung der Amts-Handlungen der unmittelbaren 
Beamten. 
S. 64. 
Die standesherrlichen Justiz= und Policey-Räthe und Beamten 
stehen mit den Königlichen Staatsdienern in nämlichen Dienst- 
Verhältnissen; sie haben demnach mit denselben gleichen Gerichts 
Stand, und zwar im standesherrlichen Gerichts-Bezirke, wenn 
daselbst eine für die Privilegirten geeignete Gerichts-Stelle besteht;
	        
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