Edict über die gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 93 
  
8. 221. 
Der Verlust oder die Suspension des Adels hat die Ein- 
ziehung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, so lange der Verlustigte 
lebt, oder die Suspension dauert, zur rechtlichen Folge. 
München den 26. May 1818. 
E— S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell. 
Königlicher Staatsrath und General-Serretaire. 
  
Gesetzblatt 
für das 
Königreich Baiern. 
  
XIII. Stück. München, Mittwoch den 8. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Ceerichsbartei. 
Sechste Beylage cu der erfassungs-Urtude des Königreichs 
aiern. Tit V. F. 4. Nr. 
  
Edicet 
üder die 
gutsherrlichen Rechte und die guteherrliche Gerichtsbarkeit 7. 
5. 1. 
Jedem Guts-Eigenthümer sind durch die Verfassungs-Urkunde des 
Reichs, Titel V. F. 4. seine gutsherrlichen Rechte, nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen gesichert. 
1 S. oben zu §K. 14. 
2 Zu diesem Edicte erging zunächst die siebente Verfassun 2— 
änderung v. 28. Dezember 1831, bestimmt die vertragsmäßige 
etung de der siandes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit zu abiherlb= 
Dan . ehnte Verfassungsänderung v. 1. July 1834 
betr. die Wn der Gerichtsbarkeiten (s. oben 56. Julv 
Sp. 222. 
Sp. 221.