Ep. 222.
94 Sechste Behlage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Erster Abschnitt.
Von den gutsherrlichen Rechten.
Titel I.
Von den Rechten der Gutsherren, welche sich auf
das Eigenthum beziehen.
.
Volles Eigenthum.
5. 2.
Die Gutsherren haben sich in denjenigen Fällen und Ge-
schäften, welche das Eigensthum ihrer Güter, und dessen Erhaltung,
Benützung, Verbesserung, Veräußerung, oder Verschreibung an
Dritte betreffen, nach den bürgerlichen Gesetzen zu achten.
K. 3.
Bey der Ausübung ihrer Eigenthums-Rechte, und insbesondere
der Fischerey, des Jagd-, Forst- und Berg-Rechtes sind sie ver-
bunden, die hierüber bestehenden Verordnungen und Polizey-Ge-
setze zu beobachten, und den Bestimmungen der etwa erforderlichen
landesherrlichen Concessionen nachzukommen.
Dazu die fünfundzwanzigste Verfassungsänderung:
Gesetz, die Aufbebuns des Jagdrechts auf fremdem
Grund und Boden ..beir. vom 4. Juni 1848. Abgedruckt
in Anlage 2 Nummer 4, unten S. 280.
3.
Getheiltes Eigenthum.
4.
h.
Die Colonar- oder ähnliche grundherrliche Verträge, welche
von den Gutsherren über die Anbauung und Benutzung ihrer
n die dreiundzwanzigste Verfassungsänderung v.
4. gun A8½8, abgedruckt in Anlage 2 Nummer 2, unten S. 2
iese hob vor Allem die gutsherrliche Gerichtsbarkeit s entel.
gewalt, damit auch die ganze Atsberrliche Beamtenschaft auf. Dadurch
wurden alle s#s der sechsten Beylage, die davon handeln oder diese Ge-
walten oder Personen zur Voraussetzung haben, gecenstendelos. — Es ist
wet #chkteristusch daß von den folgenden 136 F#, ob gleich nur eine
Minimalaoht. heute noch gilt, nicht ein einziger, Pebbeln —* ist.
Esd, r gausgehen zu betrachten 420. 23. 26 -92.
36 p.2. 113 Seten 114. l 116 Abs. 3. 117—128.
12. *5 u0 A1|4 nur noch: die 55 1. 2.3. 21. 22. 24. 96. 111.
116 Abs. 1 u. 2. 135. 136, davon die d5 3. 111. u. nicht unverändert.