Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 222. 
94 Sechste Behlage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Erster Abschnitt. 
Von den gutsherrlichen Rechten. 
Titel I. 
Von den Rechten der Gutsherren, welche sich auf 
das Eigenthum beziehen. 
. 
Volles Eigenthum. 
5. 2. 
Die Gutsherren haben sich in denjenigen Fällen und Ge- 
schäften, welche das Eigensthum ihrer Güter, und dessen Erhaltung, 
Benützung, Verbesserung, Veräußerung, oder Verschreibung an 
Dritte betreffen, nach den bürgerlichen Gesetzen zu achten. 
K. 3. 
Bey der Ausübung ihrer Eigenthums-Rechte, und insbesondere 
der Fischerey, des Jagd-, Forst- und Berg-Rechtes sind sie ver- 
bunden, die hierüber bestehenden Verordnungen und Polizey-Ge- 
setze zu beobachten, und den Bestimmungen der etwa erforderlichen 
landesherrlichen Concessionen nachzukommen. 
Dazu die fünfundzwanzigste Verfassungsänderung: 
Gesetz, die Aufbebuns des Jagdrechts auf fremdem 
Grund und Boden ..beir. vom 4. Juni 1848. Abgedruckt 
in Anlage 2 Nummer 4, unten S. 280. 
3. 
Getheiltes Eigenthum. 
4. 
h. 
Die Colonar- oder ähnliche grundherrliche Verträge, welche 
von den Gutsherren über die Anbauung und Benutzung ihrer 
n die dreiundzwanzigste Verfassungsänderung v. 
4. gun A8½8, abgedruckt in Anlage 2 Nummer 2, unten S. 2 
iese hob vor Allem die gutsherrliche Gerichtsbarkeit s entel. 
gewalt, damit auch die ganze Atsberrliche Beamtenschaft auf. Dadurch 
wurden alle s#s der sechsten Beylage, die davon handeln oder diese Ge- 
walten oder Personen zur Voraussetzung haben, gecenstendelos. — Es ist 
wet #chkteristusch daß von den folgenden 136 F#, ob gleich nur eine 
Minimalaoht. heute noch gilt, nicht ein einziger, Pebbeln —* ist. 
Esd, r gausgehen zu betrachten 420. 23. 26 -92. 
36 p.2. 113 Seten 114. l 116 Abs. 3. 117—128. 
12. *5 u0 A1|4 nur noch: die 55 1. 2.3. 21. 22. 24. 96. 111. 
116 Abs. 1 u. 2. 135. 136, davon die d5 3. 111. u. nicht unverändert.
	        
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