Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 205. 
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beschränkt, daß nur diejenigen Fideicommisse hiernach beurhheilt 
werden, bey welchen der Besitzer innerhalb dieses Zeitraumes ent- 
weder bey Gericht durch das Gesuch um Bestätigung (5. 24.) erklärt 
hat, daß er aus dem vormaligen Fideicommiß-Vermögen ein neues 
Fiveicommiß bilden wolle, oder für welche der Besitzer, wenn er 
während der zwey Jahre stirbt, die bestimmte schriftliche Erklärung 
binterläßt, daß aus dem vormaligen Fideicommiß-Vermögen ein 
neues Fideicommiß gebildet werden soll. 
IV. Titel. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten, welche aus dem Fideicommiß- 
Verbande entspringen. 
5. 42. 
Das Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens steht nicht dem 
jedesmaligen Besitzer desselben allein, sondern auch den übrigen 
zur Nachfolge Berechtigten (Anwärtern) zu. 
18. 43. 
Vermöge des Miteigenthums sind die Anwärter berechtiget: 
1) zu verlangen, daß alle zum Fideicommiß gehörigen Sachen 
in ein ordentliches Verzeichniß gebracht, und varin die beweg- 
lichen nach ihrer Beschaffenheit, Zahl, Größe, Gewicht oder 
Werth genau beschrieben werden. Dieses Verzeichniß vient 
bey jeder Besitz-Veränderung und bey Absonderung des Fivei- 
commisses vom Allodium zur Richtschnur: 
2) zu verlangen, daß die Schulrbriefe über die zum Fiveicommiß 
gehörigen Capitalien auf den Nahmen des Fiveicommisses als 
Gläubiger gestellt, und bey Gericht zur Verwahrung hinter- 
legt werden; 
3) eine üble Verwaltung der Fideicommiß-Güter dem Gerichte 
anzuzeigen; 
4) überhaupt sowohl für Erhaltung der Substanz, als für Er- 
füllung der fiveicommissarischen Anordnungen zu wachen, und 
darüber in den geeigneten Fällen die gerichtliche Hülfe nach- 
zusuchen. 
S. 44. 
Der Fideicommiß-Besitzer hat alle Rechte und Verbindlichkeiten 
eines Nutzungs-Eigenthümers; ihm gebührt also die Verwaltung
	        
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