Sp. 205.
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beschränkt, daß nur diejenigen Fideicommisse hiernach beurhheilt
werden, bey welchen der Besitzer innerhalb dieses Zeitraumes ent-
weder bey Gericht durch das Gesuch um Bestätigung (5. 24.) erklärt
hat, daß er aus dem vormaligen Fideicommiß-Vermögen ein neues
Fiveicommiß bilden wolle, oder für welche der Besitzer, wenn er
während der zwey Jahre stirbt, die bestimmte schriftliche Erklärung
binterläßt, daß aus dem vormaligen Fideicommiß-Vermögen ein
neues Fideicommiß gebildet werden soll.
IV. Titel.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten, welche aus dem Fideicommiß-
Verbande entspringen.
5. 42.
Das Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens steht nicht dem
jedesmaligen Besitzer desselben allein, sondern auch den übrigen
zur Nachfolge Berechtigten (Anwärtern) zu.
18. 43.
Vermöge des Miteigenthums sind die Anwärter berechtiget:
1) zu verlangen, daß alle zum Fideicommiß gehörigen Sachen
in ein ordentliches Verzeichniß gebracht, und varin die beweg-
lichen nach ihrer Beschaffenheit, Zahl, Größe, Gewicht oder
Werth genau beschrieben werden. Dieses Verzeichniß vient
bey jeder Besitz-Veränderung und bey Absonderung des Fivei-
commisses vom Allodium zur Richtschnur:
2) zu verlangen, daß die Schulrbriefe über die zum Fiveicommiß
gehörigen Capitalien auf den Nahmen des Fiveicommisses als
Gläubiger gestellt, und bey Gericht zur Verwahrung hinter-
legt werden;
3) eine üble Verwaltung der Fideicommiß-Güter dem Gerichte
anzuzeigen;
4) überhaupt sowohl für Erhaltung der Substanz, als für Er-
füllung der fiveicommissarischen Anordnungen zu wachen, und
darüber in den geeigneten Fällen die gerichtliche Hülfe nach-
zusuchen.
S. 44.
Der Fideicommiß-Besitzer hat alle Rechte und Verbindlichkeiten
eines Nutzungs-Eigenthümers; ihm gebührt also die Verwaltung