Full text : Das Interregnum.

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genannt  hat!);  denn  kein  Staat  ohne  Verfassung.  So  begann  z.  B.
der  neugegründete  bulgarische  Staat  sein  Leben  nicht  mit  einem
Interregnum;  denn  die  für  ihn  auf  Grund  des  Berliner  Vertrags  von
russischer  Seite  ausgearbeitete  und  durch  die  Notabelnversammlung
von  T’rnovo  angenommene  Verfassung  trat  zufolge  der  Bestimmung
in  Art.  7  der  Congressakte  vom  13.  Juli  18782)  erst  mit  der  Thronbesteigung
  des  Fürsten  Alexander  in  Kraft.  Die  provisorische  Verwaltung
  Bulgariens  bis  zu  diesem  Zeitpunkte®)  ist  darum  mit  der
nachher  ausführlicher  zu  behandelnden  provisorischen  Regierung
während  eines  Interregnums  in  einem  Staate  nicht  auf  eine  Stufe
zu  stellen.  Es  ist  ferner  auch  nicht  angängig,  die  Regentschaft  des
Surlet  de  Chokier  in  Belgien  seit  dem  23.  Februar  1831  mit  der  Reichsverwesung
  des  Erzherzogs  Johann  gleichzusetzen.*)  Belgien  kann
während  jener  Zeit  keineswegs  ein  Staat,  sondern  nur  ein  seit  dem
21.  November  1830  in  Empörung  gegen  die  legitime  Herrschergewalt
begriffener  Theil  des  niederländischen  Staates  genannt  werden.
Als  Belgien  zum  selbständigen  Staatswesen  erwachsen  war,  mag
man  nun  den  Zeitpunkt  des  Eintrittes  dieses  Ereignisses  setzen,  wie
man  will,  —  jedenfalls  fiel  er  später,  als  der  Regierungsantritt  König
Leopolds5)  —,  kann  von  einem  Interregnum  nicht  mehr  die  Rede  sein.
Im  Uebrigen  mag  bei  der  folgenden  Darstellung  der  interessante  Fall
eines  Interregnums  in  einem  neugegründeten  Staate  als  ein  eigenartiger
  und  seltener  bei  Seite  bleiben.

IV.  Damit  sind  die  Möglichkeiten  erschöpft.  Es  dürfte  aber  nicht
überflüssig  sein,  für  mehrere  Thatbestände  die  Anwendung  des  Begriffes
  des  Interregnums  ausdrücklich  auszuschliessen,  vor  Allem
deshalb,  weil  die  gebräuchliche  Terminologie  gerade  hier  vielfach
irreführend  wirken  kann,  was  schon  oben  angedeutet  werden  musste.
Für  alle  die  im  Folgenden  aufzuführenden  Erscheinungen  des  staatlichen
  Lebens  gilt  der  gemeinsame  Satz,  dass  bei  ihnen  ein  vorhandener
  Monarch  lediglich  in  der  Ausübung  der  ihm  rechtlich  zustehenden
  Staatsgewalt,  sei  es  rechtlich,  sei  es  thatsächlich  oder  widerrechtlich
  behindert  ist.

 

1)  JELLINEK,  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  8.  271;  vgl.  HErFTER,
Europäisches,  Völkerrecht  (8.  Ausg.)  S.  44.

2)  „Aussitöt  que  le  Prince  aura  et&  institu6,  la  nouvelle  organisation  sera
mise  en  vigeur  et  la  Principaute  entrera  en  pleine  jouissance  de  son  autonomie.“

3)  Art.  6  u.  7  der  Congressakte.

4)  v.  KırcuenHeim,  Regentschaft  S.  1f.

5)  Anderer  Meinung,  wie  es  scheint,  JELLINEK,  8.  8.  0.  S.  267.