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genannt hat!); denn kein Staat ohne Verfassung. So begann z. B.
der neugegründete bulgarische Staat sein Leben nicht mit einem
Interregnum; denn die für ihn auf Grund des Berliner Vertrags von
russischer Seite ausgearbeitete und durch die Notabelnversammlung
von T’rnovo angenommene Verfassung trat zufolge der Bestimmung
in Art. 7 der Congressakte vom 13. Juli 18782) erst mit der Thronbesteigung
des Fürsten Alexander in Kraft. Die provisorische Verwaltung
Bulgariens bis zu diesem Zeitpunkte®) ist darum mit der
nachher ausführlicher zu behandelnden provisorischen Regierung
während eines Interregnums in einem Staate nicht auf eine Stufe
zu stellen. Es ist ferner auch nicht angängig, die Regentschaft des
Surlet de Chokier in Belgien seit dem 23. Februar 1831 mit der Reichsverwesung
des Erzherzogs Johann gleichzusetzen.*) Belgien kann
während jener Zeit keineswegs ein Staat, sondern nur ein seit dem
21. November 1830 in Empörung gegen die legitime Herrschergewalt
begriffener Theil des niederländischen Staates genannt werden.
Als Belgien zum selbständigen Staatswesen erwachsen war, mag
man nun den Zeitpunkt des Eintrittes dieses Ereignisses setzen, wie
man will, — jedenfalls fiel er später, als der Regierungsantritt König
Leopolds5) —, kann von einem Interregnum nicht mehr die Rede sein.
Im Uebrigen mag bei der folgenden Darstellung der interessante Fall
eines Interregnums in einem neugegründeten Staate als ein eigenartiger
und seltener bei Seite bleiben.
IV. Damit sind die Möglichkeiten erschöpft. Es dürfte aber nicht
überflüssig sein, für mehrere Thatbestände die Anwendung des Begriffes
des Interregnums ausdrücklich auszuschliessen, vor Allem
deshalb, weil die gebräuchliche Terminologie gerade hier vielfach
irreführend wirken kann, was schon oben angedeutet werden musste.
Für alle die im Folgenden aufzuführenden Erscheinungen des staatlichen
Lebens gilt der gemeinsame Satz, dass bei ihnen ein vorhandener
Monarch lediglich in der Ausübung der ihm rechtlich zustehenden
Staatsgewalt, sei es rechtlich, sei es thatsächlich oder widerrechtlich
behindert ist.
1) JELLINEK, Lehre von den Staatenverbindungen. 8. 271; vgl. HErFTER,
Europäisches, Völkerrecht (8. Ausg.) S. 44.
2) „Aussitöt que le Prince aura et& institu6, la nouvelle organisation sera
mise en vigeur et la Principaute entrera en pleine jouissance de son autonomie.“
3) Art. 6 u. 7 der Congressakte.
4) v. KırcuenHeim, Regentschaft S. 1f.
5) Anderer Meinung, wie es scheint, JELLINEK, 8. 8. 0. S. 267.