Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  über  die  Familien-Fideicommisse.  141

 

und  der  Genuß  des  Fideicommisses;  er  trägt  dagegen  auch  alle
Lasten,  und  ist  verbunlden,  die  Fideicommiß-Güter  in  gutem  Stande
zu  erhalten,  und  hierauf  den  Fleiß  eines  guten  Hausvaters  zu
verwenden.

S.  45.

Durch  Willens-Erklärung  des  Constituenten  kann  dem  Besitzer
des  Fideicommisses  der  Genuß  gänzlich  auf  nicht  länger  als  zwanzig
Jahre  entzogen,  und  nach  diesem  Zeitraume  vom  Constituenten  nicht
weiter  beschränkt  oder  belastet  werden,  als  so,  daß  dem  Besitzer
der  volle  Genuß  des  zur  Grünvung  eines  Fiveicommisses  erforderlichen
  Vermögens  (6.  2.)  unbeschwert  bleibe.

S.  46.

Wenn  der  Constituent  keine  besondere  Verfügung  zum  Vortheil
  der  Familien-Glieder  (K.  12)  gemacht  hat,  so  ist  der  Fiveicommiß-Besitzer
  verbunden,  seinen  Geschwistern  und  der  Wittwe
seines  Vorfahrers,  im  Mangel  eines  andern  Vermögens  oder  Einkommens,
  die  nöthige,  und  nach  den  Umständen  zu  bestimmende
Alimentation,  auch  seinen  Töchtern  und  Schwestern,  unter  eben
diesen  Voraussetzungen,  bey  ihrer  Verehelichung  eine  anständige
Aussteuer  zu  geben.

S.  47.

Ist  dem  Besitzer  des  Fideicommisses  der  Genuß  durch  Willens-Erklärung
  des  Constituenten  entzogen,  so  fällt  auch  für  diesen  Zeitraum
  jeder  Anspruch  der  Wittwen  und  andern  Familienglieder  auf
einen  Bezug  aus  dem  Fideicommisse  hinweg.

6.  48.

Der  Fiveicommiß-Besitzer  kann  eigenmächtig  das  Fideicommiß
mit  einer  neuen  bleibenden  Bürde  oder  Dienstbarkeit  nicht  belegen,
eben  so  wenig  die  zum  Fideicommisse  gehörigen  Güter  durch  Tausch,
Verkauf,  Vergleich,  oder  auf  andere  Weise  veräußern.  Verpachtungen,
  die  auf  mehr  als  neun  Jahre  abgeschlessen  sind,  verbinden
den  Nachfolger  nicht.

K.  49.

Zu  allen  Veräußerungen,  desgleichen  zu  alen  Veränderungen
an  der  Substanz  des  Fideicommisses,  z.  B.  durch.  Ankauf  eines
Gutes  aus  den  vorhandenen  Fiveicommiß-  Gapitalten,  durch  Ablösung

Sp.  206.

Sp.  297.