Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 141 
  
und der Genuß des Fideicommisses; er trägt dagegen auch alle 
Lasten, und ist verbunlden, die Fideicommiß-Güter in gutem Stande 
zu erhalten, und hierauf den Fleiß eines guten Hausvaters zu 
verwenden. 
S. 45. 
Durch Willens-Erklärung des Constituenten kann dem Besitzer 
des Fideicommisses der Genuß gänzlich auf nicht länger als zwanzig 
Jahre entzogen, und nach diesem Zeitraume vom Constituenten nicht 
weiter beschränkt oder belastet werden, als so, daß dem Besitzer 
der volle Genuß des zur Grünvung eines Fiveicommisses erforder- 
lichen Vermögens (6. 2.) unbeschwert bleibe. 
S. 46. 
Wenn der Constituent keine besondere Verfügung zum Vor- 
theil der Familien-Glieder (K. 12) gemacht hat, so ist der Fivei- 
commiß-Besitzer verbunden, seinen Geschwistern und der Wittwe 
seines Vorfahrers, im Mangel eines andern Vermögens oder Ein- 
kommens, die nöthige, und nach den Umständen zu bestimmende 
Alimentation, auch seinen Töchtern und Schwestern, unter eben 
diesen Voraussetzungen, bey ihrer Verehelichung eine anständige 
Aussteuer zu geben. 
S. 47. 
Ist dem Besitzer des Fideicommisses der Genuß durch Willens- 
Erklärung des Constituenten entzogen, so fällt auch für diesen Zeit- 
raum jeder Anspruch der Wittwen und andern Familienglieder auf 
einen Bezug aus dem Fideicommisse hinweg. 
6. 48. 
Der Fiveicommiß-Besitzer kann eigenmächtig das Fideicommiß 
mit einer neuen bleibenden Bürde oder Dienstbarkeit nicht belegen, 
eben so wenig die zum Fideicommisse gehörigen Güter durch Tausch, 
Verkauf, Vergleich, oder auf andere Weise veräußern. Verpach- 
tungen, die auf mehr als neun Jahre abgeschlessen sind, verbinden 
den Nachfolger nicht. 
K. 49. 
Zu allen Veräußerungen, desgleichen zu alen Veränderungen 
an der Substanz des Fideicommisses, z. B. durch. Ankauf eines 
Gutes aus den vorhandenen Fiveicommiß- Gapitalten, durch Ablösung 
Sp. 206. 
Sp. 297.
	        
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