Edict über die Familien-Fideicommisse. 141
und der Genuß des Fideicommisses; er trägt dagegen auch alle
Lasten, und ist verbunlden, die Fideicommiß-Güter in gutem Stande
zu erhalten, und hierauf den Fleiß eines guten Hausvaters zu
verwenden.
S. 45.
Durch Willens-Erklärung des Constituenten kann dem Besitzer
des Fideicommisses der Genuß gänzlich auf nicht länger als zwanzig
Jahre entzogen, und nach diesem Zeitraume vom Constituenten nicht
weiter beschränkt oder belastet werden, als so, daß dem Besitzer
der volle Genuß des zur Grünvung eines Fiveicommisses erforder-
lichen Vermögens (6. 2.) unbeschwert bleibe.
S. 46.
Wenn der Constituent keine besondere Verfügung zum Vor-
theil der Familien-Glieder (K. 12) gemacht hat, so ist der Fivei-
commiß-Besitzer verbunden, seinen Geschwistern und der Wittwe
seines Vorfahrers, im Mangel eines andern Vermögens oder Ein-
kommens, die nöthige, und nach den Umständen zu bestimmende
Alimentation, auch seinen Töchtern und Schwestern, unter eben
diesen Voraussetzungen, bey ihrer Verehelichung eine anständige
Aussteuer zu geben.
S. 47.
Ist dem Besitzer des Fideicommisses der Genuß durch Willens-
Erklärung des Constituenten entzogen, so fällt auch für diesen Zeit-
raum jeder Anspruch der Wittwen und andern Familienglieder auf
einen Bezug aus dem Fideicommisse hinweg.
6. 48.
Der Fiveicommiß-Besitzer kann eigenmächtig das Fideicommiß
mit einer neuen bleibenden Bürde oder Dienstbarkeit nicht belegen,
eben so wenig die zum Fideicommisse gehörigen Güter durch Tausch,
Verkauf, Vergleich, oder auf andere Weise veräußern. Verpach-
tungen, die auf mehr als neun Jahre abgeschlessen sind, verbinden
den Nachfolger nicht.
K. 49.
Zu allen Veräußerungen, desgleichen zu alen Veränderungen
an der Substanz des Fideicommisses, z. B. durch. Ankauf eines
Gutes aus den vorhandenen Fiveicommiß- Gapitalten, durch Ablösung
Sp. 206.
Sp. 297.