Sp. 351.
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Sp. 352
174 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
S. 3.
A. Grunvbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit.
Der Antheil an dem für diese Classe bestimmten achten Theile
wird für jeden Regierungs-Bezirk nach der Zahl der gutsherrlichen
Gerichts-Bezirke desselben Regierungs-Bezirkes bestimmt.
S. 4.
# B. Universitäten.
Ihre Theilnahme ist bereits in der Urkunde §. 9. festgesetzt.
18. 5.
C. Classe der Geistlichen.
Der achte Theil für diese Classe wird vor Allem zwischen
den Individuen der Catholischen und Protestantischen Kirche nach
der Zahl ihrer Pfarreyen getheilt, und nach diesem Maßstabe den
erstern zwey Drittheile, den letztern ein Drittheil der Stellen in
der Kammer der Abgeordneten zugewiesen. Die Vertheilung der-
selben auf die einzelnen Regierungs-Bezirke geschieht bey jenen
nach der Zahl der Pfarreyen, und bey letztern nach der Größe
der General-Decanate.
F. 6.
D. An der Wahl der Abgeordneten aus den Städten
und Märkten, für welche ein Viertheil bestimmt ist, nehmen
nur jene Theil, welche eine Bevölkerung von wenigstens 500 Fa-
milien besitzen, die in den Königlichen Ausschreiben besonders be-
nannt seyn werden; die übrigen wählen mit den Landgemeinden,
und sind in dieser Classe wahlfähig. Bey den Städten wird den
bedeutendern derselben, sowohl in Ansehung ibrer besondern Ver-
hältniße, als ihrer Bevölkerung die Wahl von eigenen Abgeordneten,
und zwar der Stadt München von zwey, jeder der Städte Nürn-
berg und Augsburg von Einem Abgeordneten gestattet; alle übrigen
wahlfähigen Städte und Märkte, welche über 500 Familien zählen,
wählen in jedem einzellnen Regierungs-Bezirke die für denselben
noch zu stellenden Abgeordneten dieser Classe.
S. 7.
E. Die für die übrigen Land-Eigenthümer, welche
keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit haben, bestimmte Hälfte
der Gesammtzahl der Abgeordneten wird wieder für jeven einzelnen
Regierungs-Bezirk nach der Bevölkerung oder Familienzahl (jedoch
nach Abzug der Familien von den im Regierungs-Bezirke befind-