Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1 Edict über die Stände-Versammlung. 1 175 
lichen, und als solche wahlfähigen Städten und Märkten) ver- 
hältmißmäßig ausgeschieden. 
Neben den allgemeinen Eigenschaften, welche zur passiven 
Wahlfähigkeit eines Abgeordneten für die zweyte Kammer nach 
g. 12. der Urkunde vorgezeichnet sind, wird noch insbesondere er- 
fordert, daß 
#a) der Abgeordnete aus der Classe der Grunvbesitzer mit grund- 
herrlicher Gerichtsbarkeit in dem nämlichen Regierungs-Be- 
zirke, von welchem er in die Kammer gewählt wird, begütert 
sey; daß 
b) die Abgeordneten der Universitäten nur aus ordentlichen 
decretirten Lehrern, und 
h) jene von der Classe ver Geistlichen nur aus wirklichen 
selbstständigen Pfarrern, welche ihre Pfarrey selbst | versehen, 
gewählt werden können; daß ferner 
die Abgeordneten der Städte und Märkte in jenen 
Städten und Märkten, von welchen sie entweder als solche 
oder als Wahlmänner ernannt werden, mit einem freyeigenen 
Grundvermögen, oder einem bürgerlichen Gewerbe ansäßig 
seyen, und solches wenigstens schon drey Jahre im Besitze 
haben, wovon sie an Häuser= und Rustical-Steuer ein Simplum 
von zehn Gulden oder an Gewerb-Steuer einen für die dritte 
Haupt-Classe festgesetzten Betrag von dreyßig bis vierzig 
Gulden, oder in Verbindung dieser Steuern mit einander 
eine solche Gesammt-Summe entrichten, welche dem so eben 
bestimmten Betrage der dritten Haupt-Classe der Gewerbe- 
Steuer entspricht; daß envlich 
auf gleiche Art die Abgeordneten aus der Classe der Land- 
eigenthümer ein freyeigenes oder erblich nutzbares Eigen- 
thum in ihrem respectiven Regierungs-Bezirke seit vollen drey 
Jahren besilzen, wovon sie als Simplum der Steuer wenig- 
stens zehn Gulden bezahlen. 
K. 9. 
In das Steuer- Simplum bey dieser Classe wird nur die 
Rustical--Häuser= und Gewerb-Steuer mit Ausschluß der Personal- 
und indirecten Auflagen, jedoch nicht bloß von den in einem ein- 
zelnen Landgerichte, sondern von sämmtlichen in einem Regierungs- 
Bezirke befindlichen Besitzungen des zu wählenden Individuums 
eingerechnet. In jenen Regierungs-Bezirken, in welchen die der- 
malige Steuer-Verfassung der ältern Regierungs-Bezirke nicht be- 
SB. 
S 
#. 
Sp. 353. 
Sp. 351.
	        
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