176 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
steht, wird ein dieser festgesetzten Steuerquote nach der jährlichen
Gesammt-Summe gleichkommender Betrag zur Grundlage genommen.
§ 10.
. Ein Unterthan, welcher in verschierenen Regierungs-Bezirken,
oder in mehreren Classen des einen Regierungs-Bezirkes wahlfähig
ist, kann zwar in jeder derselben gewählt werden, voch nur in
Einer Eigenschaft als Abgeordneter eintreten, und zwar in jener,
in welcher ihn die größere Mehrheit der Stimmen berufen hat.
II. Abschnittt#.
Wahl der Abgeordneten zur zweyten Kammer.
H. 11.
So oft nach den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §. 13
eine neue Wahl der Abgeordneten erforderlich ist, wird jedesmahl
die Zahl der zu Wählenden nach den schon im Allgemeinen be-
Sp. B5. stimmten Verhältnissen für jeden einzelnen Regierungs-Bezirk und
für jede Classe öffentlich bekannt gemacht, und die Vornahme der
Wahl von der Königlichen Regierung des Bezirkes angeordnet werden.
S. 12.
Jeder Wähler der Abgeordneten hat vor der Wahl den in
der Verfassungs-Urkunde Titel X. §. 3. vorgeschriebenen Eid, wenn
er ihn nicht schon früher geschworen hat, und nebstdem noch nach-
stehenden Wählereid abzulegen:
„Ich schwöre, daß ich meine Wahlstimme nach freyer innerer
„Ueberzeugung, wie ich solches zum allgemeinen Besten des
„Landes für dienlich erachte, ohne fremde Einwirkung abgebe,
„und dießfalls von Niemand, unter was immer für einem
„Vorwand, weder mittel= noch unmittelbar irgend eine Gabe
„oder Geschenk angenommen habe, noch annehmen werde;
„Ich schwöre, daß ich ebenfalls, um zum Abgeordneten der
„zweyten Kammer erwählt zu werden, Niemand weder mittel-
„ noch unmittelbar eine Gabe oder Geschenk versprochen oder
a„gegeben habe, noch geben oder versprechen werde.
„So wahr 2c. 2c.
Die Wähler der Abgeordneten für die ersten drey Classen
übergeben diesen Eid schriftlich mit ihrer Wahlstimme, jene der
1 Der ganze Abschnitt II. 11—49) ist aufgehoben durch
die 21. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1818 Art. 31 (s. unten
Anhang 2 Nummer 12; S. 303 ff.).