Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 351. 
“ 
Sp. 352 
174 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
S. 3. 
A. Grunvbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit. 
Der Antheil an dem für diese Classe bestimmten achten Theile 
wird für jeden Regierungs-Bezirk nach der Zahl der gutsherrlichen 
Gerichts-Bezirke desselben Regierungs-Bezirkes bestimmt. 
S. 4. 
# B. Universitäten. 
Ihre Theilnahme ist bereits in der Urkunde §. 9. festgesetzt. 
18. 5. 
C. Classe der Geistlichen. 
Der achte Theil für diese Classe wird vor Allem zwischen 
den Individuen der Catholischen und Protestantischen Kirche nach 
der Zahl ihrer Pfarreyen getheilt, und nach diesem Maßstabe den 
erstern zwey Drittheile, den letztern ein Drittheil der Stellen in 
der Kammer der Abgeordneten zugewiesen. Die Vertheilung der- 
selben auf die einzelnen Regierungs-Bezirke geschieht bey jenen 
nach der Zahl der Pfarreyen, und bey letztern nach der Größe 
der General-Decanate. 
F. 6. 
D. An der Wahl der Abgeordneten aus den Städten 
und Märkten, für welche ein Viertheil bestimmt ist, nehmen 
nur jene Theil, welche eine Bevölkerung von wenigstens 500 Fa- 
milien besitzen, die in den Königlichen Ausschreiben besonders be- 
nannt seyn werden; die übrigen wählen mit den Landgemeinden, 
und sind in dieser Classe wahlfähig. Bey den Städten wird den 
bedeutendern derselben, sowohl in Ansehung ibrer besondern Ver- 
hältniße, als ihrer Bevölkerung die Wahl von eigenen Abgeordneten, 
und zwar der Stadt München von zwey, jeder der Städte Nürn- 
berg und Augsburg von Einem Abgeordneten gestattet; alle übrigen 
wahlfähigen Städte und Märkte, welche über 500 Familien zählen, 
wählen in jedem einzellnen Regierungs-Bezirke die für denselben 
noch zu stellenden Abgeordneten dieser Classe. 
S. 7. 
E. Die für die übrigen Land-Eigenthümer, welche 
keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit haben, bestimmte Hälfte 
der Gesammtzahl der Abgeordneten wird wieder für jeven einzelnen 
Regierungs-Bezirk nach der Bevölkerung oder Familienzahl (jedoch 
nach Abzug der Familien von den im Regierungs-Bezirke befind-
	        
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