Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 305. 
Ep. 366. 
182 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
8. 31. 
Nach Ernennung sämtlicher Bevollmächtigten schreitet das 
Land= oder Herrschafts-Gericht zur zweyten Wahlhandlung, oder 
zur Ernennung der Wahlmänner für die Wahlversammlung des 
Regierungs-Bezirks, wozu jeves Land= und Herrlschafts-Gericht von 
1000 Familien seines Bezirkes mit Ausschluß der Bevölkerung der 
hierin befindlichen Städte und Märkte, welche zu den Abgeordneten 
ihrer Classe concurriren, einen Wahlmann zu stellen, und die 
Anzeige hierüber von der Regierung zu erwarten hat. 
K. 32. 
Herrschafts-Gerichte, welche nicht 1000 Familien zählen, stellen 
ihre Gemeinde-Bevollmächtigten zu der Wahlhandlung des be- 
treffenden Lanpgerichts. 
S. 33. 
Der zu ernennende Wahlmann muß alle §. 8. erwähnten 
Eigenschaften zur passiven Wahlfähigkeit eines Abgeordneten in die 
Kammer besitzen, und kann nur aus den Grunvbesitzern des Land- 
gerichtes gewählt werden, zu welchem Enve ein alphabetisches 
Verzeichniß aller im Landgerichte begüterten und hierzu wahlfähigen 
Grundeigenthümer hergestellt, und in dem Wahlzimmer zur öffent- 
lichen Einsicht angeheftet werden soll. 
*v 
Zur Vornahme dieser Wahlhandlung hat das Lanogericht 
sämmtliche Bevollmächtigte auf einen bestimmten Tag einzuberufen, 
sie vor Allem mit dem Zwecke und den formellen und wesentlichen 
Bedingungen der Wahl bekannt zu machen, sovann vor der wirk- 
lichen Abnahme der Wahlstimmen durch das Loos vier Beysitzer 
aus den anwesenden Bevollmächtigten bestimmen zu lassen, welsche 
nebst den Landgerichts-Assessoren und dem Actuar der Wahlhandlung 
beyzuwohnen, und das Protocoll zu unterzeichnen haben; zugleich 
hat jeder der anwesenden Bevollmächtigten eine Nummer zu ziehen, 
die bey seiner Stimme zu bemerken ist, damit er bey der folgenden 
Eröffnung von der richtigen Aufnahme derselben sich überzeugen könne. 
35. 
Jeder Bevollmächtigte wird sodann nach der Orpnung der 
Gemeinden einzeln vorgerufen, und sein Vorschlag der Wahlmänner 
in Gegenwart der in vorstehendem §. erwähnten Wahl-Commission 
zum Protocoll genommen. Nach beendigter Aufnahme der sämmt- 
lichen Stimmen sind solche der ganzen Versammlung nicht nach
	        
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