Sp. 372.
186 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
8. 49.
Den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten, welche nicht
am Orte der Versammlung selbst wohnen, wird auf die Dauer
der Versammlung eine bemessene Entschädigung der Reise= und
Zehrungs-Kosten in der Art gegeben, daß ihnen
a) von dem zur Erscheinung bestimmten Tage bis zum Schlusse
der Versammlung jevoch mit Einschluß des vorhergehenden
und nachfolgenden Tages eine Tagsgebühr von 5 fl.
b) für die Reisekosten von einer Entfernung von 1—6 Stunden
und so weiter von jeden 6 Stunden eine Gebühr ven ##fl.
verabfolgt werden soll.
III. Abschnittt.
Versammlung und Einberufung der Stände.
S. 50.
Zu den in der Verfassungs-Urkunde bestimmten orer vom
Könige angeordneten Versammlungen werven die Reichsräthe durch
Königliche Rescripte, die Abgeordneten der zweyten Kammer durch
öffentliche Ausschreisbung einberufen, und hierin der Ort, und die
Zeit der Versammlung bestimmt werden.
Die letztern erhalten eine Abschrift dieser Ausschreibung mittelst
besonderer Mittheilung der Königlichen Regierung des Bezirks,
welche ihnen bey der Erscheinung zur Vollmacht dient.
8. 51.
Beyde Kammern können nur gleichzeitig zusammenberufen,
eröffnet und geschlossen werden, sohin ihre Sitzungen nur in gleichem
Zeitraume halten.
. 52.
Jedes zur Versammlung einberufene Mitglied hat sich am
Tage seiner Ankunft an dem bestimmten Ort der Versammlung
bey den geeigneten Behörden persönlich zu melden.
6. 53.
Die Reichsräthe machen diese Meldung bey dem ersten Präsi-
denten, welchen der König für die Dauer der Versammlung ernennt;
die Abgeordneten bey der besonderen Einweisungs-Commission. Der
1 Der ganze Abschnitt III & 50—70) ist aufgehoben durch
die 8. 28. Verfassungsänderung v. 25. Juli 1850 Art. 41. S. unten