Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 372. 
186 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
8. 49. 
Den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten, welche nicht 
am Orte der Versammlung selbst wohnen, wird auf die Dauer 
der Versammlung eine bemessene Entschädigung der Reise= und 
Zehrungs-Kosten in der Art gegeben, daß ihnen 
a) von dem zur Erscheinung bestimmten Tage bis zum Schlusse 
der Versammlung jevoch mit Einschluß des vorhergehenden 
und nachfolgenden Tages eine Tagsgebühr von 5 fl. 
b) für die Reisekosten von einer Entfernung von 1—6 Stunden 
und so weiter von jeden 6 Stunden eine Gebühr ven ##fl. 
verabfolgt werden soll. 
III. Abschnittt. 
Versammlung und Einberufung der Stände. 
S. 50. 
Zu den in der Verfassungs-Urkunde bestimmten orer vom 
Könige angeordneten Versammlungen werven die Reichsräthe durch 
Königliche Rescripte, die Abgeordneten der zweyten Kammer durch 
öffentliche Ausschreisbung einberufen, und hierin der Ort, und die 
Zeit der Versammlung bestimmt werden. 
Die letztern erhalten eine Abschrift dieser Ausschreibung mittelst 
besonderer Mittheilung der Königlichen Regierung des Bezirks, 
welche ihnen bey der Erscheinung zur Vollmacht dient. 
8. 51. 
Beyde Kammern können nur gleichzeitig zusammenberufen, 
eröffnet und geschlossen werden, sohin ihre Sitzungen nur in gleichem 
Zeitraume halten. 
. 52. 
Jedes zur Versammlung einberufene Mitglied hat sich am 
Tage seiner Ankunft an dem bestimmten Ort der Versammlung 
bey den geeigneten Behörden persönlich zu melden. 
6. 53. 
Die Reichsräthe machen diese Meldung bey dem ersten Präsi- 
denten, welchen der König für die Dauer der Versammlung ernennt; 
die Abgeordneten bey der besonderen Einweisungs-Commission. Der 
1 Der ganze Abschnitt III & 50—70) ist aufgehoben durch 
die 8. 28. Verfassungsänderung v. 25. Juli 1850 Art. 41. S. unten
	        
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