Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4 Edict über die Stände-Versammlung. 1. 191 
  
5. 9. 
Jedes Zeichen von Beyfall oder Mißbilligung wird strenge 
untersagt. Die Zuwiderhandelnden werden vurch den Diener der 
Kammer sogleich fortgewiesen. Sollte sich Jemand beygehen lassen, 
die Ruhe der Sitzungen auf was immer für eine auffallende Art 
zu stören, oder die Berathungen zu unterbrechen, so ist derselbe 
durch die Militaire-Wache in Arrest zu führen, und der Policey 
oder nach Befinden dem Gerichte zur Bestrafung zu übergeben. 
U. Absch nitt. 
Allgemeine Sitzungen. 
. 10. 
Die ersten Präsidenten der Kammern bestimmen die Zahl 
und die Zeit ihrer Sitzungen nach Maaß der Menge und der 
Dringlichkeit der Geschäfte. Sie eröffnen und schließen jeve 
Sitzung, wobey sie zugleich den Tag ver folgenden anzeigen. Die 
in derselben vorkommende Tages-Ordnung wird in dem Sitzungs- 
Saale öffentlich angeheftet. 
F. 11. 
Jedes anwesende Mitglied ist zur Erscheinung bey den all- 
gemeinen Sitzungen verbunden; sollte jedoch ein gegründetes 
Hinderniß obwalten, so ist solches dem Präsidenten anzuzeigen. 
S. 12. 
Während der Dauer der Versammlung ist es keinem Mit- 
gliede erlaubt, sich ohne Urlaub der Kammer zu entfernen; doch 
kann der Präsident in besonders dringenden Fällen diesen Urlaub 
allein ertheilen, wovon er aber in der folgenden Sitzung die 
Kammer in Keuntniß zu setzen hat. 
5. 13. 
Am Anfang der Sitzung ließt der Secretaire das Protocoll 
Sp. 379. 
der letzten Sitzung ab, welches von dem Präsidenten, dem Secre= Sv. 380. 
taire und noch drey Mitgliedern nach dem Turnus zu unter- 
zeichnen ist. 1.
	        
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