Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Staatshoheit  übergegangenen  Besthungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,
  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungesidrtem  Genusse  herrühren  und
nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  Landesherrlichen  von  den  grundherrlichen  Gesällen  und  Einkünften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
hat  durch  die  deshalb  getroffenen  Uebereinkünfte  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

4  51.

Das  Zehentrecht  von  Neubrüchen,  welches  den  Grafen  in  demselben  Umfange,  wie
das  gräfliche  Haus  solches  im  Jahre  1806  hergebracht  und  besessen  hatte,  zurückgegeben
wird,  isi  in  Folge  des  Verzichts,  welchen  dieselben  zu  Gunsten  ihrer  Giundholden  in
Ansehung  der  seit  dem  Jahre  1806  entstandenen  und  der  künftig  entstehenden  Neubrüche
  geleistet  haben,  von  nun  an  aufgehoben.

K.  32.

Neben  der  bereits  geschehenen  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  werden  die  Grafen
in  ihren  Besitzungen  auch  die  in  Unseren  Edikten  vom  18.  November  1817  begründete
  Abldsbarkeit  der  grundherrlichen  Rechte  und  Gesälle  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen,
so  wie  die  Verwandlung  der  ungemessenen  Frohnen  in  gemessene  sofort  eintreten  lassen.

§.  35.

Das  gräfliche  Haus  kann  den  Ertrag  seines  im  Königreiche  gelegenen  Vermögens

in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beziehen.

.  34.
Das  Patronat-Recht  und  das  der  Präsentation  der  Schullehrer  wird,  wo  und
wie  es  hergebracht  ist,  von  den  Grafen  ausgeübt.

.  35.
Diejenigen  graͤflichen  Privatdiener,  welche,  stuͤnden  sie  in  derselben  Kategorie  im
Staats-Dienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  erimirt  seyn  würden,  genies-