Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 
240 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
des Königlichen Hauses, durch anerkannte ebenbürtige recht- 
mäßige Ehen, in männlicher Linie abstammen; 
b) die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihrer Wittwen, 
während ihres Wittwenstandes. 
8. 2. 
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und 
Gerichtsbarkeit des Monarchen untergeben, und er übt als Haupt 
des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über 
sie aus. 
8. 3. 
Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königs, 
oder während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der 
Regierung, dem Reichsverweser übertragen. 
II. Titel. 
Von den Heyrathen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses. 
5 1 
Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf 
eine eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Ein- 
willigung des Königs erhalten zu haben. 
5. 2. 
Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Ur- 
kunde darüber unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und König- 
lichem Siegel, und unter der Contrasignatur des Staatsministers 
des Königlichen Hauses ausgefertiget. 
S. 3. 
Unterbleibt viese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene 
Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf 
den Stand. Titel und Wappen desselben, keine rechtliche Wirkung. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Appanage. 
Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen und 
Familien-Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken 
Hand Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten 
Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.