Sv. 101.
Sp. 102.
268 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2. v. 4. Juni 1848.
Die Ablösung der Weide-Rechte auf Gemeinde-Markungen oder
Weide-Distrikten muß auf Verlangen der Mehrheit der Verpflichteten
stattfinden, wenn sie für den ganzen Complex des Berechtigten ge-
fordert wird.
Die Entschädigung wird durch Schältzung nach Ziff. 4 des
Art. 11. von den Culturs-Behörden ermittelt und festgesetzt.
Ariikel 6.
Alle rein persönlichen, nicht auf Grund und Boden haftenden
Abgaben hören ohne Entschädigung auf.
Artikel 7.
Die im Eigenthum der Privaten, der Stiftungen und Com-
munen befindlichen durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehobenen
Grundgefälle gehen auf Verlangen der Berechtigten unter den nach-
folgenden Bestimmungen, welche bezüglich der Fixirung sogleich in
Vollzug zu setzen sind, an die zu gründende Ablösungs-Kassa des
Staates über.
Hinsichtlich der Stiftungen und Communen wird die Curatel-
genehmigung als gegeben erachtet, wenn die gesetzlich bestehenden
Verwaltungen derselben sich für das Eine oder das Anvere erklären.
III. Abschnitt.
Firirung unständiger Grundlasten.
Artikel 8.
Alle nicht durch Abschnitt II. dieses Gesetzes aufgehobenen un-
ständigen Gefälle und Zehenten, dann alle Besitzänderungs-Abgaben
sind sofort zu firiren, das heißt, in eine jährliche unveränderliche
Abgabe von den pflichtigen Grundstücken umzuwandeln.
Alle bereits rechtsgültig bestehenden, oder vor der amtlichen
Behandlung zu Stande kommenden Fixationen oder Umwandlungen
von Frohnen und Grundgefällen bleiben in Kraft.
Artikel 9.
Das Zehentfixum ist eine, dem gegenwärtigen reinen Durch-
schnitt-Ertrag des Zehents gleichkommende unveränderliche Abgabe,
die bei Getreid-Zehenten in den Getreidarten, in denen der Zehent
bisher vorherrschend bestand, bei allen andern Zehenten in Gelo
ausgedrückt wird.