Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 101. 
Sp. 102. 
268 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2. v. 4. Juni 1848. 
  
Die Ablösung der Weide-Rechte auf Gemeinde-Markungen oder 
Weide-Distrikten muß auf Verlangen der Mehrheit der Verpflichteten 
stattfinden, wenn sie für den ganzen Complex des Berechtigten ge- 
fordert wird. 
Die Entschädigung wird durch Schältzung nach Ziff. 4 des 
Art. 11. von den Culturs-Behörden ermittelt und festgesetzt. 
Ariikel 6. 
Alle rein persönlichen, nicht auf Grund und Boden haftenden 
Abgaben hören ohne Entschädigung auf. 
Artikel 7. 
Die im Eigenthum der Privaten, der Stiftungen und Com- 
munen befindlichen durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehobenen 
Grundgefälle gehen auf Verlangen der Berechtigten unter den nach- 
folgenden Bestimmungen, welche bezüglich der Fixirung sogleich in 
Vollzug zu setzen sind, an die zu gründende Ablösungs-Kassa des 
Staates über. 
Hinsichtlich der Stiftungen und Communen wird die Curatel- 
genehmigung als gegeben erachtet, wenn die gesetzlich bestehenden 
Verwaltungen derselben sich für das Eine oder das Anvere erklären. 
III. Abschnitt. 
Firirung unständiger Grundlasten. 
Artikel 8. 
Alle nicht durch Abschnitt II. dieses Gesetzes aufgehobenen un- 
ständigen Gefälle und Zehenten, dann alle Besitzänderungs-Abgaben 
sind sofort zu firiren, das heißt, in eine jährliche unveränderliche 
Abgabe von den pflichtigen Grundstücken umzuwandeln. 
Alle bereits rechtsgültig bestehenden, oder vor der amtlichen 
Behandlung zu Stande kommenden Fixationen oder Umwandlungen 
von Frohnen und Grundgefällen bleiben in Kraft. 
Artikel 9. 
Das Zehentfixum ist eine, dem gegenwärtigen reinen Durch- 
schnitt-Ertrag des Zehents gleichkommende unveränderliche Abgabe, 
die bei Getreid-Zehenten in den Getreidarten, in denen der Zehent 
bisher vorherrschend bestand, bei allen andern Zehenten in Gelo 
ausgedrückt wird.
	        
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