Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 168. 
Sp. 180. 
324 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor- 
schlag als verworfen erachtet. 
D. Beziehungen der Kammern zu der Staats- 
regierung und untereinander. 
Art. 33. 
Die Kammer sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des 
Umfanges ihres Wirkungskreises das Recht, diejenigen Erläute- 
rungen und Aufschlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den 
einschlägigen Staatsministerien zu verlangen und haben letztere 
solchem Ansinnen zu entsprechen. 
Unmittelbares Benehmen mit anderen Stellen und Behörden 
ist nicht gestattet. 
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das mündliche und schrift- 
liche Gutachten von Sachverständigen zu erholen. 
Zur Abgabe solcher Gutachten kann Niemand angehalten 
werden, ebenso dürfen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die 
Staatscasse erwachsen. 
Art. 34. 
Die von den Ausschüssen (Commissionen, Abtheilungen) bear- 
beiteten Vorträge sind den Staatsministern und k. Commissären 
gleichzeitig mit der Vertheilung an die Kammermitglieder zuzu- 
ellen. 
Art. 35. 
Für die nach Tit. VII. §. 14 der Verfassungs-Urkunde zu 
ernennenden Commissäre hat jede Kammer sogleich nach der Wahl 
der Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig 
auch einen Stellvertreter zu wählen, welcher im Verhinderungsfalle 
des Commissärs in dessen Befugniß und Verpflichtung eintritt. 
Diese Commissäre und Stellvertreter haben ihre Functionen 
auch nach Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auf- 
lösung der Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern fortzu- 
setzen. 
Art. 36. 
Diese Commissäre haben auch nach Beendigung des Landtags 
über die genaue Einhaltung ves gesetzlichen Staatsschuldentilgungs- 
planes und die Befolgung der über das Staatssschulventilgungs- 
wesen überhaupt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortwährend 
zu wachen.
	        
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