Sp. 168.
Sp. 180.
324 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor-
schlag als verworfen erachtet.
D. Beziehungen der Kammern zu der Staats-
regierung und untereinander.
Art. 33.
Die Kammer sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des
Umfanges ihres Wirkungskreises das Recht, diejenigen Erläute-
rungen und Aufschlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den
einschlägigen Staatsministerien zu verlangen und haben letztere
solchem Ansinnen zu entsprechen.
Unmittelbares Benehmen mit anderen Stellen und Behörden
ist nicht gestattet.
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das mündliche und schrift-
liche Gutachten von Sachverständigen zu erholen.
Zur Abgabe solcher Gutachten kann Niemand angehalten
werden, ebenso dürfen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die
Staatscasse erwachsen.
Art. 34.
Die von den Ausschüssen (Commissionen, Abtheilungen) bear-
beiteten Vorträge sind den Staatsministern und k. Commissären
gleichzeitig mit der Vertheilung an die Kammermitglieder zuzu-
ellen.
Art. 35.
Für die nach Tit. VII. §. 14 der Verfassungs-Urkunde zu
ernennenden Commissäre hat jede Kammer sogleich nach der Wahl
der Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig
auch einen Stellvertreter zu wählen, welcher im Verhinderungsfalle
des Commissärs in dessen Befugniß und Verpflichtung eintritt.
Diese Commissäre und Stellvertreter haben ihre Functionen
auch nach Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auf-
lösung der Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern fortzu-
setzen.
Art. 36.
Diese Commissäre haben auch nach Beendigung des Landtags
über die genaue Einhaltung ves gesetzlichen Staatsschuldentilgungs-
planes und die Befolgung der über das Staatssschulventilgungs-
wesen überhaupt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortwährend
zu wachen.