16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 325
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämmrlichen Verhand-
lungen der S schuldentilgungs-Commission Kenntniß zu nehmen.
welche denselben überdieß zu jeder Zeit auf Verlangen die erforder-
lichen Acten, Rechnungen, Cassabücher, Urkunden und sonstige Be-
helfe zur Einsicht vorzulegen hat.
Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk darauf zu richten,
daß keine Vermischung der Gelver der Ablösungscassa mit jenen
der Staatsschuldentilgungscassa oder irgend einer andern Staats-
cassa stattfinde. Diese Mitglieder sind befugt, von sämmtlichen
Verhandlungen der Commission, den Journalen und Hauptbüchern
jederzeit Einsicht zu nehmen und im Falle die Commission ihre
gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung der
Befugnisse oder Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungsplanes
unbeachtet lassen würde, hievon dem Staatsministerium der Finan-
zen Mittheilung zu machen und dem nächsten Lauvtage Anzeige zu
erstatten.
Art. 37.
Weder die Kammern, noch ihre Ausschüsse, sind berechtigt,
ohne Zustimmung der Staatsregierung Aufrufe oder Erklärungen
an das Volk over einzelne Theile desselben zu richten oder Depu-
tationen oder Ueberbringer von Bittschriften zuzulassen.
rt. 38.
Die geschäftlichen Beziehungen beiver Kammern werden durch
Uebereinkunft der Directorien geordnet.
Art. 39.
Sobald ein Gesammtbeschluß beider Kammern zu Stande
gekommen ist, wird derselbe dem Gesammtstaatsministerium behufs
der Vorlage an den König übersendet. Dasselbe gilt von den
Vorlagen jever einzelnen Kammer.
Art. 40.
Der König ertheilt oder verweigert den Gesetzentwürfen, welche
die Zustimmung beider Kammern erhalten haben, seine Sanction
entweder sogleich nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesammt-
beschlusses over spätestens beim Schlusse der Versammlung im Land-
tags-Abschiede; dasselbe geschiehr hinsichtlich der Bescheidung der
von den Kammern gestellten Anträge.
Sp. 190.