Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Gesetzblatt E 
für das 
Königreich Baiern. 
  
VII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juny 1818. 
  
Inhalt. 
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Verfassungs-Urkunde sSp. ioi. 
des 
Königreichs Baiern.t. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Von den hohen Regenten-Pflichten durchdrungen und geleitet 
— haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Ein- 
richtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das 
Gesammt-Wohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. 
— Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im 
Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und 
innern Verhältnißen angemessene Verfassung, in welche Wir 
schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines 
wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. — Kaum 
hatten die großen seit jener Zeit eingetretenen Weltbegeben- 
heiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblielben So. 2. 
ist, und während welcher das Volk von Baiern gleich groß 
im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe Sch gezeigt 
hat, in der Acte des Wiener-Congresses ihr Ziel gefunden, 
als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unter- 
brochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen 
und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden 
½ Bezüglich der Publikation der Verfassung für die Pfalz s. unten S. 234 f.. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 1 
 
	        
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