Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 7 
  
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem 
Jahre besitzt, 
3. dem Staate seit minvestens einem Jahre eine direkte 
Steuer entrichtet und 
4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Vor- 
aussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Aus- 
schließungsgrund des Artikels 4 eintritt. 
Artikel 8. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in 
Wahlbezirke geteilt, welche möglichst mit den Gemeindebezirken 
zusammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder aus mehreren 
Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt 
ist. Im letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke 
oder Distrikte zugrunde zu legen. 
Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen 
größerer Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. 
Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes 
Ganzes bilden. Der räumliche Zusammenhang wird durch inmitten 
liegende ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung für 
die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt 
nicht als verletzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich 
geschlossene Markung haben. 
Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3500 Ein- 
wohner nach der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung umfassen. 
Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörden. 
Artikel 9. S. 134. 
Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum 
Zwecke der Wahlen Listen deppelt anzulegen. 
In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zu- 
namen, Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken 
über Ableistung des Verfassungseires, über Dauer des Besitzes der 
bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuer- 
entrichtung und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe 
zu verzeichnen. 
Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind ver- 
pflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten 
erforderlichen Aufschlüsse sofert und unentgeltlich zu erteilen.
	        
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