Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp 120. 
18 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IVuu. V. 
  
wandern, auch in Civil= und Militaire-Dienste desselben zu 
treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr 
bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben. 
Sie dürfen, so lange sie im Unterthans-Verbande bleiben, 
ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von einer aus- 
wärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen. 
Titel Vl. 
Von besondern Rechten und Vorzügen. 
S. 1. 
Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, 
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren 
männliche Erben, nach dem Rechte der Erstsgeburt und der 
agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 
Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mit- 
glieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 
8. 2. 
Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen wer- 
den alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem 
ihre Verhältnisse bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen 
sind. (Beylage IV.) 
ie 
Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen un- 
mittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche 
in Gemäßheit der Königlichen Declaration durch die consti- 
tutionellen Edicte ihnen zugesichert werden 2. 
S. 4. 
Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder 
Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den 
gesetzlichen Bestimmungen (Beylage V.) 
  
1 S. die Kollektivnote am Schluß des Titel.. 
2 Gemeint ist die Königliche Verordnung, die der königlichen Sonve- 
rainität unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen betr. Vom 31. De- 
zember 1806 (Regierungsblatt 1807 Sp. 193 ff.). Diese Declaration kommt 
ijer nur als Motiv für die konstitutionellen Edikte (das sind Beyl. V, 
I u. VII der Verjassung) in Betracht.
	        
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