Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VV. 25
b) aus Abgeordneten der Universitäten; · .
ej aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche;
d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte;
e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigenthümern. .
S. zu § 14.
g. 8.
Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der
Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältniße, daß
auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird. #
S. zu § 14.
6. 9.
# Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt:
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achttheil; ·
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestanti-
schen Kirche ein Achttheil;
o) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil; — und
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile
der Abgeordneten;
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied. u.
Siebzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 16.17.
Das Gesetz v. 15. April 1848 bestimmt: es solle als
Tit. VI 9 9. lit. F. (lies f) angesehen werden:
Art. I.
1. Die Pfalz erhält als Ersatz für den Entgang
der Abgeordneten aus der Klasse der adelichen Guts-
besitzer mit Gerichtsbarkeit weiters drey Abgeord-
nete, einen aus der Klasse der Städte und Märkte,
und zwei aus der Klasse der Landeigenthümer,
welche der Gesammtzahl der Abgeordneten des gan-
zen Königreichs gesonden zugerechnet werden. 1
S. unten zu § 14.
5. 10.
Die jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten
wird nach den Bestimmungen des über die Stände-Versammlung
hier beygefügten besondern Edictes, auf die einzelnen Re-
gierungs-Bezirke vertheilt. (Beylage X.) 1
S. zu & 14.
Sp. 124.