Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VV. 25 
  
b) aus Abgeordneten der Universitäten; · . 
ej aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche; 
d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte; 
e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigenthümern. . 
S. zu § 14. 
g. 8. 
Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der 
Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältniße, daß 
auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird. # 
S. zu § 14. 
6. 9. 
# Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt: 
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achttheil; · 
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestanti- 
schen Kirche ein Achttheil; 
o) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil; — und 
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile 
der Abgeordneten; 
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied. u. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 16.17. 
Das Gesetz v. 15. April 1848 bestimmt: es solle als 
Tit. VI 9 9. lit. F. (lies f) angesehen werden: 
Art. I. 
1. Die Pfalz erhält als Ersatz für den Entgang 
der Abgeordneten aus der Klasse der adelichen Guts- 
besitzer mit Gerichtsbarkeit weiters drey Abgeord- 
nete, einen aus der Klasse der Städte und Märkte, 
und zwei aus der Klasse der Landeigenthümer, 
welche der Gesammtzahl der Abgeordneten des gan- 
zen Königreichs gesonden zugerechnet werden. 1 
S. unten zu § 14. 
5. 10. 
Die jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten 
wird nach den Bestimmungen des über die Stände-Versammlung 
hier beygefügten besondern Edictes, auf die einzelnen Re- 
gierungs-Bezirke vertheilt. (Beylage X.) 1 
S. zu & 14. 
Sp. 124.
	        
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