Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 125. 
26 Berfassungs-Urtunde des Königreichs Baiern. Titel VI. 
  
S. 11. 
1. Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie 
daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem 
angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechs- 
jährige Dauer der Versammlung. Die während derselben er- 
ledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Ge- 
wählten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 1. 
.#zu 
C. 12. 
# Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne 
Rücksicht auf Standes= oder Dienst-Verhältniße ein selbst- 
ständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr 
zurückgelegt hat, und den freyen Genuß eines solchen im be- 
treffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, 
welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die 
im Edicte (Beyl. X.) festgesetzte Größe der jährlichen Ver- 
steuerung bestimmt wird. 
Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen be- 
kennen, und darf niemals einer Special-Untersuchung, wegen 
Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht 
gänzlich freygesprochen worden ist. # 
S. zu §9 14. 
S. 13. 
Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten 
vorgenommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer 
von dem Könige ausgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Hiezu vierzehnte Verfassungsänderung, aufgehoben 
durch die einund zwanzigste, letztere abgedruckt in Anlage 2 
Nr. 12. S. unten S. 303 ff. 
S. 14. 
4+ Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt 
während der Dauer der Versammlung 
1) Wenn dasselbe die Realität, das Gericht, Gewerbe oder 
die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den be- 
treffenden Regierungs-Bezirk, oder die Klasse besonders 
begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.