Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Gesetzblatt 
fũr das 
Königreich Baiern. 
  
VIII. Stück. München, Mittwoch den 10. Juny 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über das Indigenat. (Erste Beylage zu der Verfassungs- 
Urkunde des Königreichs Baiern Tit. IV. F. 1 
  
Edict 
über 
das Indigenatt. 
  
S. 1. 
Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und Privatrechte 
in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder vurch 
die Geburt, oder durch die Naturalisation erworben wird. 
. 2. 
Vermöge der Geburt steht Jedem das Balerische Indigenat 
zu. dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte 
dieses Indigenats besessen haben. 
S. 3. 
Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt: 
a) wenn eine Ausländerin einen Baier heirathet; 
Ib) wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin an- 
säßig machen, und die Entlassung aus dem fremden persön- 
lichen Unterthans-Verbande beygebracht haben; 
O&) durch ein besonderes nach erfolgter Vernehmung des Staats- 
rathes ausgefertigtes Königl. Decret. 
1 Das Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der Bundes- 
und Stagtsangehörigke rier 1870 ist in Bayern am 
13. Mai 1871 in Kraft guhen. estaltung des Textes des Edicts 
über das Indigenat hat dies keine formelle Rückwirkung geübt. 
Sp. 142. 
Sp. 141. 
Sp. 142.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.