Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

44 Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Vierundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 25. Die Gemeindeordnung v. 29. April 1869 be- 
stimmt: 
Artikel 14. 
Wird auf Grund der Art. 12 oder 13 das Bürger- 
recht an Ausländer verliehen, welche die nach den Ge- 
setzen ihres Landes erforderliche Auswanderungs- 
bewilligung beigebracht haben, so erwerben sie durch den 
bewilligenden Beschluß, wofür in den einer Districts- 
verwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden die 
Bestätigung vieser Behörde erforderlich ist, zugleich das 
bayerische Indigenat. 
Fünfundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 25. Analog bestimmt das Gesetz v. 29. April 1869 
für die Pfalz: 
Artikel 12. 
Abgesehen von der Vorbedingung der Heimat- 
berechtigung in einer Gemeinde der rechtsrheinischen 
Landestheile haben unter den Voraussetzungen des Art. 11 
auch Ausländer, welche die nach den Gesetzen ihres 
Landes erforderliche Auswanderungsbewilligung bei- 
gebracht haben, Anspruch auf Verleihung des Bürger- 
rechts. Die Staatsregierung ist jevoch berechtigt, für 
Angehörige jener auswärtigen Staaten, in welchen vdie 
Bürgerrechtserwerbung bayerischer Staatsangehöriger 
weitergehenden Beschränkungen unterworfen ist, im Ver- 
ordnungswege dieselben Beschränkungen festzusetzen. 
Wird das Bürgerrecht auf Grund gegenwärtigen 
Artikels an einen Ausländer verliehen, so erwirbt der- 
selbe durch den bewilligenden Beschluß, für welchen die 
Bestätigung der vorgesetzten Distriktsverwaltungs- 
behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische In- 
digenat. 
S. 4. . 
Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegender 
Gründe, durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder durch 
die Theilnahme an einem von beyden, ohne förmliche Niederlassung 
und Ansässigmachung, werden die Indigenats-Rechte nicht erworben. 
S. 5. 
Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Baiern sich 
aufhalten, um ihre wissenschaftliche, Kunst= oder invustrielle Bildung
	        
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