Edict über das Indigenat. 47
in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet
ihrer Unterthanspflichten gegen das Königreich geschehen kann.
F. 13.
Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern
Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie
unterliegen hierbey den Pflichten der Forensen.
S. 14.
Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum
deutschen Bunde geshörenden, oder mit demselben in Frieden leben-
den Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration
zugestandenen Rechte vorbehalten.
S. 15.
Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten.
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern
haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen;
b) in Hinsicht auf viese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und
in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus Baierischen
Unterhanen anzuordnen;
Tac) sie können sowohl von dem Fiscus als von den Königlichen
Unterthanen nicht nur in Real= sondern auch in Personal-
Klagsachen, in so weit die in Baiern gelegenen Güter einen
zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür an-
genemmen werden wollen, vor den geeigneten Königlichen
Gerichten belangt werden.
In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde
zu behandeln.
S. 16.
Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen
bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem
ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugestehet.
18. 17.
Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder be-
sondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische
Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte
ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Ein-
heimischen zu stehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen
Staats derselbe Grundsatz anzuwenden.
Sv. 116.
Sv. 147.