Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über das Indigenat. 47 
in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet 
ihrer Unterthanspflichten gegen das Königreich geschehen kann. 
F. 13. 
Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern 
Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie 
unterliegen hierbey den Pflichten der Forensen. 
S. 14. 
Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum 
deutschen Bunde geshörenden, oder mit demselben in Frieden leben- 
den Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration 
zugestandenen Rechte vorbehalten. 
S. 15. 
Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten. 
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern 
haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; 
b) in Hinsicht auf viese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und 
in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus Baierischen 
Unterhanen anzuordnen; 
Tac) sie können sowohl von dem Fiscus als von den Königlichen 
Unterthanen nicht nur in Real= sondern auch in Personal- 
Klagsachen, in so weit die in Baiern gelegenen Güter einen 
zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür an- 
genemmen werden wollen, vor den geeigneten Königlichen 
Gerichten belangt werden. 
In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde 
zu behandeln. 
S. 16. 
Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen 
bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem 
ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugestehet. 
18. 17. 
Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder be- 
sondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische 
Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte 
ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Ein- 
heimischen zu stehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen 
Staats derselbe Grundsatz anzuwenden. 
Sv. 116. 
Sv. 147.
	        
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