Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

  
48 Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
S. 18. 
Zur Ausübung eines solchen Retorsions-Rechts muß allezeit 
die besondere Königliche Genehmigung erholt werden. 
S. 148. 18. 19. 
Fremode, welche mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche sich 
aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, so lange sie allda 
zu wohnen fortfahren, und jene Erlaubniß nicht zurückgenommen ist. 
München, den 26. May 1818. 
— 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Serretaire.
	        
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