Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 151. 
Spv. 152. 
50 Zweyte Beylage zur Verfasfungs-Urkunde des Reichs. 
1 Zweytes Capitel. 
Wahl des Glaubens-Bekenntnißes. 
(. 5. 
Die Wahl des Glaubens-Bekenntnißes ist jedem Staats-Ein- 
wohner nach seiner eigenen freyen Ueberzeugung überlassen. 
S. 6. 
Derselbe muß jevoch vas hiezu erforderliche Unterscheidungs- 
Alter, welches für beyde Geschlechter auf die gesetzliche Volljährigkeit 
bestimmt wird, erreicht haben. 
S. 7. 
Da diese Wahl eine eigene freye Ueberzeugung voraussetzt, 
so kann sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem 
Geistes= oder Gemüths-Zustande sich befinden, der sie derselben 
unfähig macht. 
g. 8. 
Keine Parthey darf die Mitglieder der andern durch Zwang 
oder List zum Uebergang verleiten. 
F. 9. 
Wenn von denjenigen, welche die Religions= Ergiehung zu 
leiten haben, eine solche Wahl aus einem der obigen Gründe an- 
gefochten wird, so hat die betreffende Regierungs-Behörde den Fall 
zu untersuchen, und an das Königliche Staats-Ministerium des 
Innern zu berichten. - 
18. 10. 
Der Uebergang von einer Kirche zu einer andern muß allezeit 
bey dem einschlägigen Pfarrer over geistlichen Vorstande sowohl der 
neu gewählten, als der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden. 
S. 11. 
Durch die Religions-Aenderung gehen alle kirchlichen Gesell- 
schaftsrechte der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen, 
Einfluß auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und 
Würden; ausgenommen, es geschehe der Uebertritt zu einer Re- 
ligions-Parthey, welcher nur eine beschränkte Theilnahme an dem 
Staatsbürger-Rechte gestattet ist.
	        
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