Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20. Angust 1879. 101 
  
gegen Mitglieder des Königlichen Hauses gerichtet sein würden, 
nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden. » 
Nach Abschluß der Erörterungen und nachdem zur Ein- 
reichung einer Vertheidigungsschrift Gelegenheit gegeben worden 
ist, erstattet das Plenum des Oberlandesgerichts auf Grund 
der Ergebnisse der Erörterungen in Fan eines Erkenntnisses 
mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, welches dem Könige 
vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird. 
Die Entscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung, 
Verwerfung oder Abänderung des Erkenntnisses, wobei jedoch 
die Bestimmung am Schluß des §5 52 der Verfassungsurkunde 
in Anwendung zu bringen ist. 
& 12. J Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es bei 
den Bestimmungen im zweiten und im achten Abschnitt des 
Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 ##11. 
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in 
vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes Gericht nieder- 
setzen und das Verfahren vor demselben bestimmen. 
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegen- 
heiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat der 
Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen Ver- 
such der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne 
Erfolg, r ist die Streitigkeit anß den Rechtsweg zu verweisen. 
§ 13. Die Bestimmungen in 58§ 2, 3, 4, 7 und 9 des 
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28. Jannar 
1835 und im neunten Abschnitt des Königlichen Hausgesetzes 
vom 30. December 1837 sind aufgehoben. 
1§ 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Haus- 
gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichts#brassungsgeseg in Kraft: 
Urkundlich haben Wir denselben eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20.. August 1879. 
Albert. 
(L. S.) Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
1 Aufgehoben durch das Gesetz v. 6. Juli 1900 8 20, 3. (s. unten S. 105). 
2 Also mit dem 1. Oktober 1879. 
  
  
 
	        
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