II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20. Angust 1879. 101
gegen Mitglieder des Königlichen Hauses gerichtet sein würden,
nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden. »
Nach Abschluß der Erörterungen und nachdem zur Ein-
reichung einer Vertheidigungsschrift Gelegenheit gegeben worden
ist, erstattet das Plenum des Oberlandesgerichts auf Grund
der Ergebnisse der Erörterungen in Fan eines Erkenntnisses
mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, welches dem Könige
vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird.
Die Entscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung,
Verwerfung oder Abänderung des Erkenntnisses, wobei jedoch
die Bestimmung am Schluß des §5 52 der Verfassungsurkunde
in Anwendung zu bringen ist.
& 12. J Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es bei
den Bestimmungen im zweiten und im achten Abschnitt des
Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 ##11.
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in
vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes Gericht nieder-
setzen und das Verfahren vor demselben bestimmen.
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegen-
heiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat der
Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen Ver-
such der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne
Erfolg, r ist die Streitigkeit anß den Rechtsweg zu verweisen.
§ 13. Die Bestimmungen in 58§ 2, 3, 4, 7 und 9 des
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28. Jannar
1835 und im neunten Abschnitt des Königlichen Hausgesetzes
vom 30. December 1837 sind aufgehoben.
1§ 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Haus-
gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichts#brassungsgeseg in Kraft:
Urkundlich haben Wir denselben eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 20.. August 1879.
Albert.
(L. S.) Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
1 Aufgehoben durch das Gesetz v. 6. Juli 1900 8 20, 3. (s. unten S. 105).
2 Also mit dem 1. Oktober 1879.