Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 241. 
1.1 Vom 
Königreiche. 
Einheit und 
Untheilbar- 
keit desselben. 
[Verfassungsurkunde 
des 
Königreichs Sachsen. 
Won, Anton, von GOLES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern ge- 
treuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Jünsche und mit 
Rücksicht auf die in andern Staaten des Deutschen Bundes 
bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen 
Bestimmungen, die Verfassung Unserer Lande, mit Beirath 
zun Zustimmung der Stände, in nachfolgender Maße geordnet 
aben. 
  
  
  
  
Erster Abschnitt. 
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen. 
S. 1. 
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung 
vereinigter, untheilbarer Staat # des Deutschen Bundes #. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. I Abs. 2 hebt die Worte 
„des Deutschen Bundes“ auf.
	        
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