Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 13
S. 2.
Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone ##nperäußer.
le ohne Justimmung der Stände auf irgend eine Weise ver- t
äußert werden. *nmrsss
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hier-
unter nicht begeiffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten
werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.
18. 3. S. 242.
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei Regierungs—
eine landständische Verfassung. form.
K. 4.
Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, 2) Vom
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie #e
unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
S. 5.
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder
zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle
ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb
Landes nehmen.
§. 6
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsi-mErbfolge des
schen Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und Sihschen
er agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus eben- hauses.
bürtiger Ehe.
S. 7.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erb-Fernere Erb.
verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone folge
auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche Linie,
ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die
Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige,
bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in selbiger, das
Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug
des Mannsstamms in der Primogeniturordnung.