Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

  
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 13 
S. 2. 
Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone ##nperäußer. 
le ohne Justimmung der Stände auf irgend eine Weise ver- t 
äußert werden. *nmrsss 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hier- 
unter nicht begeiffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten 
werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben. 
18. 3. S. 242. 
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei Regierungs— 
eine landständische Verfassung. form. 
K. 4. 
Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, 2) Vom 
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie #e 
unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
S. 5. 
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder 
zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle 
ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb 
Landes nehmen. 
  
§. 6 
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsi-mErbfolge des 
schen Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und Sihschen 
er agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus eben- hauses. 
bürtiger Ehe. 
S. 7. 
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erb-Fernere Erb. 
verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone folge 
auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche Linie, 
ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die 
Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, 
bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in selbiger, das 
Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug 
des Mannsstamms in der Primogeniturordnung.
	        
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