Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Ablauf dieser Frist kann zur Enteignung derjenigen Grundstücke oder Grund- 
stücksflächen geschritten werden, deren planmäßige Bebauung bis dahin noch 
nicht erfolgt ist. 
8 30. 
Die Baupolizeibehörde hat das Grundbuchamt um diejenigen Eintragungen 
in das Grundbuch zu ersuchen, die auf Grund der Feststellung des Umlegungs- 
planes (§ 26) oder auf Grund einer nach Maßgabe der §§ 27 ff. erfolgten 
Enteignung erforderlich werden. 
Derartige Eigentumsveränderungen sind von allen Gebühren und Ab- 
gaben befreit. 
W 31. 
Wenn die auf Grund eines Umlegungs= oder Enteignungsplanes abzu- 
tretenden Grundstücke vor der Enteignung mit Wohnhäusern bebaut oder solchen 
bebauten Grundstücken gleichzuachten waren, und im ersteren Falle von der 
Vors#hrift des § 24, Ziffer 3, Absatz 3 kein Gebrauch gemacht werden konnte, 
so hat die Gemeinde den Eigentümern auf Verlangen tunlichst Gelegenheit zur 
Erwerbung einer anderen in der Nähe gelegenen Baustelle gegen angemessenen 
Preis zu geben. 
Desgleichen hat die Gemeinde dafür zu sorgen, daß die Bewohner eincs 
von der Umlegung oder Enteignung betroffenen Hauses anderweit ein geeignetes 
Unterkommen finden. 
V. Beschaffung, Herstellung und Anterhaltung der öffentlichen Versiehrsrãume 
und Erstattungsansprüche wegen der dadurch erwachsenden Kosten. 
8 32. 
Mit der endgültigen Feststellung des Bebanungsplanes erhält die Gemeinde 
das Recht, die Abtretung der nach demselben zur Anlegung oder Ervweiterung 
öffentlicher Verkehrsräume erforderlichen Grundflächen zu jedem ihr geeignet 
erscheinenden Zeitpunkte, selbst wenn die Ausführung des Planes noch nicht in 
Angriff genommen werden sollte, von den einzelnen Grundstücksbesitzern gegen 
Entschädigung zu verlangen. 
Soweit es sich hierbei jedoch um die Enteignung von bebautem Grund 
und Boden handelt, ist die besondere Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für das Innere, nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1856, die
	        
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