Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 43
S. 76.
Die Sitrdnung in der ersten Kammer richtet sich bei Sitordnung.
den §. 63. unter 1. bis mit 12. benannten Mitgliedern nach
der angegebenen Reihefolge, bei den übrigen aber, k# so wie
in der zweiten Kammer, 1 nach dem Loose, welches bei jedes-
maliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hier-
bei voch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die
oose.
Die Bevollmächtigten k# und Stellvertreter 1# nehmen die
Plätze derer, die sie vertreten, ein.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hat die acht einge-
kreuzten Worte aufgehoben.
§. 77.
Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Bezugnahme
Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahl=
gesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein inte- bandiues-
rirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zu- ¾
stimmung nicht verändert werden.
II. Wirksamkeit der Stände. S. 250.
. 78.
Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammt-t1.) Beruf der
heit der Staatsbürger und Unterthanen, und als solches be- däi
rufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte, in dem.
durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung,
geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs
und des Landes, mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze
der Verfassung, möglichst zu befördern.
g. 79.
Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung 306o#
gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorge= an
zeichnet. lung.