66 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
§. 136.
DTim der 1 Die über die Verhandlungen in den Kammern auf-
urrode Vee genommenen Protocolle werden durch den Druck bekannt ge-
zundlungen macht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch
Kammern. die Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in an-
gemessener Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche
Deputation zu ernennen. 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 12. October 1874 hat den §5 136 aufgehoben.
g. 137.
Bezugnahme Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den
auf die Land-
tagsordnung. Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.
Achter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
g. 138.
1.) Zuage Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, in
er tigs Gegenwart des Gesammt-Ministerü und der beiden Präsidenten
S. 1. der letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürstlichen!] Worte
ierunggerzu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie
Megierungs zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden
entritte, ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung
beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (6. 9.)
zu bewirken.
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck
in die Gesetzsammlung ausgenommen wird, ist den beiden
Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der
nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im
ständischen Archive beizulegen haben.
C. 139.
dausdieDer Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener
und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den
König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung
der Landesverfassung zu richten.