Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 67
g. 140.
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch 3., Beschwer,
die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden ge= gegen Mini-
schehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen heenndan,
Antrage an den König zu bringen. behorden, we,
Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn? der Ver.P
ein Zweifel dabei obwaltet, selbige, nach der Natur des fasfung.
Gegenstandes, durch die oberste Staatsbehörde, oder die
oberste Justizstelle erörtern lassen.
Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde über-
tragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung
vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle ver-
wiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der
Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.
S. 141.
Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vor-#) Diesfall-
stände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Ver= #e Zulo
fassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. gegendie or-
Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine Ministerien.
solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt
bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere
eputation zu prüfen. ·
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Be—
schlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe, mit ihren
Belegen, an den nachstehend §. 142. bezeichneten Staats-
gerichtshof.
- Staats-
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats= gerichtehor.
gerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen 2
der Vorstände der Ministerien, welche auf den ! Umsturz der S. 27:2
Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte
der Verfassung betreffen.
Uiberdies kann auch noch in den 5. 831. und 153. be-
merkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden.
S. 1432.
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, Desen Orr
welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der
18 83 ist aufgehoben. S. oben S. 45. 46. 4
Auf den § 143beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 80. 81. 82.
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