Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

86 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der sämmt- 
lichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige an- 
zuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie nicht 
hrehin vom Koönige selbst abhängt. 
Dritter Abschnitt. 
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses. 
§5 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf 
NRiemand ohne vorhergehende Erlaubniß des Königs eine ehe- 
liche Verbindung eingehen. 
§ 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in 
Gewißheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe 
eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren 
Nachkommenschaft nicht sueesssionefähig. 
Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses 
ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ene aus diesem 
Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber 
keinen Anspruch auf Aussteuer. 
§ 10. Schließt ein Prinz des Königlichen Huufes eine 
nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der Köni 
einwilligt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel un 
Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfideicommiß und 
die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum. 
§ 11. Die das Privatvermögen betreffenden privatrecht- 
lichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus der un- 
ebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen Hauses er- 
zeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten beschränken ih 
auf das Vermögen des Vaters oder der Mutter und beziehendli 
Ehegemahls, auch auf das etwa noch von Ascendenten der solcher- 
stalt vermählt gewesenen Prinzen und Prinzessinnen an- 
sallende Bermögen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich der Prinzessin 
die älterliche Einwilligung in die Heirath stattgefunden habe. 
65 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des König- 
lichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit sie nicht 
das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die Königliche 
Bestätigung nicht erhalten haben. 
§5 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine 
Adoption gestattet. 1 · 
  
 
	        
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