1. Königliches Hans-Gesetz vom 8. Juni 1828. 101
Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, in Gemäs-
beit Bestimmungen der 65§. 133 bis 154 der Verfassungs-
urkunde.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 19. März 1851.
Wilhelm
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befehl des Königs
der Cabinets-Direktor:
Maucler.
Anlage 1.
Der König und sein Haus.
I. Das Mönigliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
! Nro. 45. S. 567.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Dienstag, den 8. Juli 1828.
Königliches Haus-Gesetz.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses,
daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch
eine genauere und festere Bestimmung erhalten möchten, entgegen