Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

104 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
III. Abschnitt. 
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des 
Königlichen Hauses im Allgemeinen. 
Art. 9. 
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und 
S. 570. Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt 
des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach. 
Maaßgabe dieses Hausgesetzes über sie aus. 
Art. 10. 
Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt zu, alle für 
Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des König- 
lichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen. 
IV. Abschnitt. 
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen 
und Prinzessinnen. 
Art. 11. 
Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des Königs sind 
die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses. 
Art. 12. 
Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung 
der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen dieselben der Be- 
stätigung des Königs. 
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder 
ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zu Be- 
stellung der Vormundschaft treffen. 
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die 
Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Ministers 
der Familien-Angelegenheiten ab. 
Von letzterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die 
Bestätigungs= oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen. 
Art. 13. 
Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden 
Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höchsten Landes-Behörde
	        
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