104 Anlage 1. Der König und sein Haus.
III. Abschnitt.
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des
Königlichen Hauses im Allgemeinen.
Art. 9.
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und
S. 570. Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt
des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach.
Maaßgabe dieses Hausgesetzes über sie aus.
Art. 10.
Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt zu, alle für
Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des König-
lichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen.
IV. Abschnitt.
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen
und Prinzessinnen.
Art. 11.
Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des Königs sind
die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen und Prin-
zessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 12.
Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung
der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen dieselben der Be-
stätigung des Königs.
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder
ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zu Be-
stellung der Vormundschaft treffen.
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die
Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Ministers
der Familien-Angelegenheiten ab.
Von letzterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die
Bestätigungs= oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen.
Art. 13.
Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden
Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höchsten Landes-Behörde