Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 572. 
106 Aulage 1. Der König und sein Haus. 
  
V. Abschnitt. 
Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 18. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Ksniglichen Hauses können 
sich nicht anders als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung 
des Königs vermählen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne 
etwa eintretende besondere Gründe nicht erschwert werden wird. 
Art. 19. 
Eine nicht hausgesetzmäßig (5. 8 der Verf. Urk. und Art. 1 
und 18 dieses Haus-Gesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses geschlossene Ehe überträgt in Beziehung 
auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den angeheiratheten! 
Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apa- 
nagen, Sustentations= und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume, 
Ansprüche abgeleitet werden. 
Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene 
Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen 
des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern. 
Art. 20. 
Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses abschließen würden, ohne von dem Könige deren 
Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu haben, sind nichtig. 
VI. Abschnitt. 
Hofstaat der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 21. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem König von 
der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten Personen 
Anzeige zu machen. 
Art. 22. 
Der Hofstaat und die Dienerschaft der im Königreiche woh- 
nenden Glieder des Königlichen Hauses genießen denselben Gerichts- 
stand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und unter denselben 
Bestimmungen. 
1 Das Regierungs-Blatt druckt: dennageheiratheten.
	        
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