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106 Aulage 1. Der König und sein Haus.
V. Abschnitt.
Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 18.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Ksniglichen Hauses können
sich nicht anders als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung
des Königs vermählen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne
etwa eintretende besondere Gründe nicht erschwert werden wird.
Art. 19.
Eine nicht hausgesetzmäßig (5. 8 der Verf. Urk. und Art. 1
und 18 dieses Haus-Gesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses geschlossene Ehe überträgt in Beziehung
auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den angeheiratheten!
Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder.
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apa-
nagen, Sustentations= und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume,
Ansprüche abgeleitet werden.
Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene
Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen
des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern.
Art. 20.
Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses abschließen würden, ohne von dem Könige deren
Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu haben, sind nichtig.
VI. Abschnitt.
Hofstaat der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 21.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem König von
der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten Personen
Anzeige zu machen.
Art. 22.
Der Hofstaat und die Dienerschaft der im Königreiche woh-
nenden Glieder des Königlichen Hauses genießen denselben Gerichts-
stand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und unter denselben
Bestimmungen.
1 Das Regierungs-Blatt druckt: dennageheiratheten.