Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

8.  15.

Die  Erhebung  der  Gewerbesteuern  erfolgt  durch  die  Sportelkassen
der  Bezirks-Direktoren,  und  sind  die  von  dem  Bezirks-Direktor  ausgefertigten
Gewerbescheine  zu  diesem  Behufe  und  zur  ungesäumten  Aushändigung  derselben
an  die  Antragsteller  der  betreffenden  Kasseverwaltung  zuzustellen.  Die  Aushändigung
  der  Gewerbescheine  an  die  Antragsteller  hat  jedoch  in  jedem  Falle
erst  nach  Erlegung  der  festgesetzten  Steuer  und  der  etwaigen  Verläge
zu  erfolgen.

Eine  jede  dieser  Kasseverwaltungen  hat  spätestens  acht  Tage  nach  dem
Schlusse  jeden  Jahres  die  im  verflossenen  Jahre  erhobenen  Gewerbesteuern
unter  Beischluß  eines  nach  besonderer  Instruktion  auszustellenden  Lieferscheins,
welcher  als  Einnahmebeleg  zu  dienen  hat,  und  unter  Aufrechnung  von  zwei
und  acht  zehntel  Prozent  Hebegebühren,  an  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse
  abzugewähren,  im  Falle  aber  während  eines  Jahres  eine  Gewerbesteuererhebung
  nicht  stattgefunden  hat,  einen  Ausfallschein  an  dieselbe  einzusenden.

Etwa  nicht  abgelöste  Gewerbescheine  sind  unter  Belegung  mit  den  unabgelöst
  gebliebenen,  unquittirten  Gewerbescheinen  von  der  Sportelkasseverwaltung
alsbald  von  der  Einnahme  abzusetzen.

Von  dem  Betriebs-Direktor  ist  ein  anderer  Beamter,  als  der  Kassirer,
mit  Führung  der  Kontrole  über  die  zu  erhebenden  Gewerbesteuerbeträge  zu
beauftragen  und  zu  instruiren  und  hat  dieser  zweite  Beamte  die  Vollständigkeit
und  Richtigkeit  eines  jeden  Lieferscheins  eventuell  des  Ausfallscheins  ausdrücklich
  darunter  zu  bezeugen.

§.  16.

Gleichmäßig  (8§.  11  bis  15)  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Gewerbetreibender
  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  Aenderungen  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen
  eintreten  lassen  will.  (§.  6  des  Gesetzes.)  In  solchem  Falle  ist  der
für  das  betreffende  Jahr  bereits  entrichtete  Steuerbetrag  auf  den  in  Folge
der  eingetretenen  Aenderung  festgestellten  Steuersatz  anzurechnen,  und  bleibt
nur  der  überschießende  Mehrbetrag  des  letztern  auf  Grund  der  zu  dem  einzureichenden
  Gewerbescheine  zu  bringenden,  von  dem  kontrolirenden  Beamten
(§.  15.  al.  4)  in  die  Kontrole  einzutragenden  Bemerkung  nachzuerheben.

§.  17.

Da  die  Uebereinstimmung  der  gebräuchlichen  Bezeichnungen  des  Gegenstandes
  des  Gewerbebetriebes  in  den  Legitimationsscheinen  einerseits  und  in