Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 15
g. 20. 820.
Der Hubdigunes ki ist von jedem gebornen Württem-
berger nach zurückgelegtem Fecihefinen Jahre, und von jedem
neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.
C. 21. 8 21.
Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte,
und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten
und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten verlbunden, so S. 630.
weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält;
auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.
g. 22. 82.
Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend
einem Staatsamte ausgeschlossen werden.
g. 23. g 23.
Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden
in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-
Akte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnahmen Statt.
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die
nähere Bestimmung geben.
C. 24. 824.
Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person,
Gewissens- und Denk-Freiheit, Freiheit des Eigenthums, und
Auswanderungs Freiheit.
K. 25. 8 25.
Die Leib-Eigenschaft bleibt für immer aufgehoben.
g. 26. 8 26.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und
anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und
in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger
als Einmal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner
Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.