Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 15 
  
g. 20. 820. 
Der Hubdigunes ki ist von jedem gebornen Württem- 
berger nach zurückgelegtem Fecihefinen Jahre, und von jedem 
neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen. 
C. 21. 8 21. 
Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, 
und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten 
und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten verlbunden, so S. 630. 
weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; 
auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten. 
g. 22. 82. 
Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend 
einem Staatsamte ausgeschlossen werden. 
g. 23. g 23. 
Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und 
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden 
in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes- 
Akte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnahmen Statt. 
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die 
nähere Bestimmung geben. 
C. 24. 824. 
Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person, 
Gewissens- und Denk-Freiheit, Freiheit des Eigenthums, und 
Auswanderungs Freiheit. 
K. 25. 8 25. 
Die Leib-Eigenschaft bleibt für immer aufgehoben. 
g. 26. 8 26. 
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und 
anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und 
in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger 
als Einmal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner 
Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.
	        
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