Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

24 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
655. F. 55. 
Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder 
die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen Räthe, 
welche der König dazu ernennen wird. 
656. g. 56. 
Die Verwaltungs-Departements, an deren Spitze die ver- 
schiedenen Minister stehen, sind folgende: 
das Ministerium der Justiz; 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; 
das Ministerium des Innern; das des Kirchen= und 
Schulwesens; 
das Ministerium des Kriegswesens, und 
das Ministerium der Finanzen. 
Abgeändert durch Gesetz v. 1. Juli 1876 Art. 9. 
S. Anlage 2. 
  
  
  
F. 57. 
857 Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des Ge- 
Abs. 1. heimen Rathes nach eigener freier Entschließung. 
Wird ein Mitglied des Geheimen Rathes entlassen, ohne 
daß Dienst-Entfernung gegen dasselbe gerichtlich erkannt wäre; 
so behält ein Minister viertausend Gulden als Pension, und 
ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die Hälfte seiner 
Besoldung, so ferne dem einen oder dem andern nicht durch 
Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drittel des 
Gehalts nicht übersteigen wird, zugesichert worden ist. # 
Zweite Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 7. September 1849 
(L. oben S. 4) Fessassung ¾l setz p 
Art. 6. 
1.Die in Art. 4 getroffene Bestimmung des höch- 
sten Betrags der Pension! gilt auch für die in 8. 57 
der Verfassungs-Urkunde genannten Diener. 1 
Sechste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 29. März 1865 
(s. oben S. 5) versassung 9 6 3 
i „Die höchste Summe, die eine Pension erreichen kann, beträgt 
1800 fl.“
	        
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