24 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
655. F. 55.
Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder
die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen Räthe,
welche der König dazu ernennen wird.
656. g. 56.
Die Verwaltungs-Departements, an deren Spitze die ver-
schiedenen Minister stehen, sind folgende:
das Ministerium der Justiz;
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
das Ministerium des Innern; das des Kirchen= und
Schulwesens;
das Ministerium des Kriegswesens, und
das Ministerium der Finanzen.
Abgeändert durch Gesetz v. 1. Juli 1876 Art. 9.
S. Anlage 2.
F. 57.
857 Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des Ge-
Abs. 1. heimen Rathes nach eigener freier Entschließung.
Wird ein Mitglied des Geheimen Rathes entlassen, ohne
daß Dienst-Entfernung gegen dasselbe gerichtlich erkannt wäre;
so behält ein Minister viertausend Gulden als Pension, und
ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die Hälfte seiner
Besoldung, so ferne dem einen oder dem andern nicht durch
Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drittel des
Gehalts nicht übersteigen wird, zugesichert worden ist. #
Zweite Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 7. September 1849
(L. oben S. 4) Fessassung ¾l setz p
Art. 6.
1.Die in Art. 4 getroffene Bestimmung des höch-
sten Betrags der Pension! gilt auch für die in 8. 57
der Verfassungs-Urkunde genannten Diener. 1
Sechste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 29. März 1865
(s. oben S. 5) versassung 9 6 3
i „Die höchste Summe, die eine Pension erreichen kann, beträgt
1800 fl.“