Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 121 
  
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift der §5 39 und 
41 anzuordnen und bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür 
oder für die rücksichtlich des zweiten Wahlgangs sonst erforderlichen 
Bekanntmachungen (§ 41) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu 
werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Be- 
kanntmachungen in der vorgeschriebenen Weise erfolgt find, nicht 
auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeinde-(Stadt-) 
räten den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders 
einzureichen. 
Bei dem zweiten Wahlgang sind dieselben Wählerlisten an- 
zuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Zu diesem Zwecke 
trennt der Wahlkommissär die Wählerlisten von den Wahlakten und 
stellt sie durch Vermittelung des Bezirksamtes den Wahlvorstehern 
zu. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet 
nicht statt. 
5 67. 
Im zweiten Wahlgang kommen außer denjenigen beiden 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nur die- 
jenigen in Betracht, welchen mindestens 15. der abgegebenen 
gültigen Stimmen zugefallen sind. 
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, 
so entscheidet erforderlichenfalls das Los, welches durch die Hand 
des Wahlkommissärs gezogen wird, darüber, welche beiden Kandi- 
daten ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen 
zum zweiten Wahlgang zuzulassen sind. 
In der wegen Vornahme des zweiten Wahlgangs nach Vor- 
schrift des § 41 zu erlassenden Bekanntmachung sind die Kandi- 
daten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus- 
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden 
Stimmen ungültig sind. 
68. 
Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit das Los, welches durch die Hand des 
Wahlkommissärs gezogen wird. 
g 68. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über 
die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß er 
nach § 36 der Verfassungsurkunde wählbar ist, aufzufordern.
	        
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