1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 121
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift der §5 39 und
41 anzuordnen und bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür
oder für die rücksichtlich des zweiten Wahlgangs sonst erforderlichen
Bekanntmachungen (§ 41) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu
werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Be-
kanntmachungen in der vorgeschriebenen Weise erfolgt find, nicht
auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeinde-(Stadt-)
räten den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders
einzureichen.
Bei dem zweiten Wahlgang sind dieselben Wählerlisten an-
zuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Zu diesem Zwecke
trennt der Wahlkommissär die Wählerlisten von den Wahlakten und
stellt sie durch Vermittelung des Bezirksamtes den Wahlvorstehern
zu. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet
nicht statt.
5 67.
Im zweiten Wahlgang kommen außer denjenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nur die-
jenigen in Betracht, welchen mindestens 15. der abgegebenen
gültigen Stimmen zugefallen sind.
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen,
so entscheidet erforderlichenfalls das Los, welches durch die Hand
des Wahlkommissärs gezogen wird, darüber, welche beiden Kandi-
daten ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen
zum zweiten Wahlgang zuzulassen sind.
In der wegen Vornahme des zweiten Wahlgangs nach Vor-
schrift des § 41 zu erlassenden Bekanntmachung sind die Kandi-
daten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus-
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden
Stimmen ungültig sind.
68.
Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit das Los, welches durch die Hand des
Wahlkommissärs gezogen wird.
g 68.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über
die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß er
nach § 36 der Verfassungsurkunde wählbar ist, aufzufordern.