S. 363.
124 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
2. Das Wahlkreisgesetz.
Gesetz.
(Vom 24. August 1904.)
Die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be-
schlossen und verordnen, was folgt:
81.
Behufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung wird das Großherzogtum nach Maßgabe der
Anlage zu diesem Gesetz in dreiundsiebenzig Wahlkreise eingeteilt.
#2.
In folgenden Städten werden je in einem besonderen Wahl-
kreise mehrere Abgeordnete gewählt und zwar in Mannheim fünf,
in Karlsruhe vier, in Freiburg drei, in Heidelberg und Pforzheim
je zwei.
Die Einteilung der Gemarkung dieser Städte in besondere
Wahlkreise erfolgt durch landesherrliche Verordnung nach Anhörung
des Stadtrats. Spätestens bis zum 1. Juli 1912 soll diese Ein-
teilung durch Gesetz geordnet werden. Bei der Bildung der
Wahlkreise soll auf tunlichste Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung
der Zahl der Einwohner und der Wahlberechtigten Bedacht ge-
nommen werden. Die Wahlkreise müssen in sich zusammenhängend
und tunlichst abgerundet sein.
§ 3.
Werden künftighin die Gemarkungsgrenzen zwischen mehreren
Gemeinden, welche verschiedenen Wahlkreisen angehören, durch Ver-
waltungsentschließung geändert, so werden die an eine andere Ge-
meinde übergegangenen Gemarkungsteile vom Zeitpunkte der Ver-
einigung an als Bestandteil des Wahlkreises behandelt, welchem
diese Gemeinde angehört.
Gehen in dieser Weise Gemarkungsteile an eine Stadt über,
in der mehrere Abgeerdnete zu wählen sind, so wird über die Zu-
teilung des Gemarkungsteils an die städtischen Wahlkreise nach
§ 2 Absatz 2 Bestimmung getroffe.